Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

446 1850. 
8. 2. 
Die Gemeinde-Vorstände haben zwar — No. 2 des berelts angezogenen §. 4 — die 
nächste Aufsicht über die Anlegung der Feuerstätken und die feuersichere Herstellung der Ge- 
bäude zu führen, keineswegs ist ihnen aber damit die Ermächtigung ertheilt, ohne Wetteres 
die Errichtung neuer Gebäude zu gestatten, vielmehr müssen sie bei allen innerhalb des Ge- 
meindebezirkeslbeabsichtigten Neubauten und derartigen baulichen Veränderungen, die einem 
Neubau gleich zu achten sind, Anzeige an den Landrath machen, von welchem dann, wenn 
Bedenken dagegen sich nicht ergeben, die Erlaubniß zu dem vorzunehmenden Bau auszu- 
sprechen und das Erforderliche wegen der Besteuerung beziehungsweise der Erhöhung der 
bereits aufliegenden Steuer einzuleiten ist. v 
S. 3. 
Durch die jetzt — No.3 des mehrangezogenen §.—den Gemeindevorständen zustehende 
Genehmigung öffentlicher Tänze erleiden die Bestimmungen wegen der Abgabe von den 
Tanzvergnügungen keine Abänderung, vielmehr behält es dabei nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 0. März 1849 lediglich sein Verbleiben, und erwartet man mit Zuversicht von den 
Ons-Polszei-Behörden, daß sie um so gewissenhaster die sn diesem Gesetze grordnete Abgabe 
erheben und an den Landrath ihres Bezirks abliefern werden, als diese Gelder in die Wassen- 
hauscasse fließen, und letztere bei ihren jährlich höher ansteigenden Ausgaben vor jeder 
Schmälerung ihrer Einnahmen auf das Sorgfiltigste bewahrt werden muß. 
8. 4. . 
Beide-nam-Nr.cdekmeinanocståndmübertragenenStraßenpvlizelhiasichtlich 
derjenigen Wegebesserung, welche den Gemeinden obliegt, versteht es sich von selbst, daß die 
ortspolizeiliche Aufsicht nicht nur auf die Erhaltung derartiger Wege durch Ort und Flur 
in einem fahrbaren Stande, sondern auch auf die Beseitigung sonstiger, das Fortkommen 
behindernder Uebelstände, z. B. Versperrung der Straße u. s. w., sich zu erstrecken hat. 
8. 5. 
Durch die unter No. 17 den Gemeinde- Vorständen ohne Unterschied eingeraͤumte Be- 
fugniß zur Ausftellung von Trauscheinen tritt insofern eine Aenderung des bisherigen Verfah- 
rens ein, als nunmehr neben den städtischen Ge neindebehörden, von welchen bisher schon 
Trauscheine ausgestellt wurden, auch die Vorslände der ländlichen Gemeinden künftig solche 
ausgustellen haben, auf derrn Grund alödann die Copulation, wenn ein sonstiges Chehünder= 
niL nicht vorliegt, von den betreffenden Geistlichen zu vollziehen sst. 
8. 6. 
In wilcher Wessehlnsichtlich der unter No. 22 gedachten Ausstellung der Scheine zum
	        
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