Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

448 1.8 5 0. 
S. 11. 
Den Gemeinde-Vorsländen steht das Recht zu, in denjenigen zu ihrer Geschäftsführung 
gehörigen Verwaltungssachen, in welchen Sporteln nach Maßgabe der Sporteltare v. J. 
1847 in Ansehung der unteren Behörden überhaupt zulässig sind, dergleichen in Ansatz zu 
bringen, welche der Gemeindrcasse zu verrechnen sind. 
Von selbst versteht es sich, daß die Vorschriften der Sporteltare babek beobachtet wer- 
den müssen; insbesondere dürfen für die in §. 0 dieser Verordnung enwähnten polizeilichen 
Vernehmungen von Angeschuldigten und für die übrigen deshalb vorkommenden Nieder- 
schreibungen und Ausfertigungen Kosien von Seiten der Gemeinde-Vorstände nicht in Ansatz 
gebracht werden. 
Eben so wenig dürfen Sporteln angesetzt werden in Fällen, wo vieselben einer öffent- 
lichen Casse zur Last fallen würden, und die Nieverschreibungen oder Ausfertigungen daher 
als Official-Arbeit anzusehen sind. 
8. 12. 
Den Landräthen liegt nach F. 5, No. 2 des Gesehes vom 26. April d. J. die Aussicht 
über die ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeinde-Vorstände ob. Hierin liegt für sie zugleich 
das Recht und vie Pflicht, in Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, die von den Ge- 
meinde-Vorständen gelroffenen Maßregeln aufzuheben, oder slatt ihrer selbst handelnd ein- 
zuschreiten. 
Eben so steht ven Landräthen das Recht der Controle der Gemeindebehörden gegenüber, 
wo biese als Organe der Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungörechte thätig werden 
(Art. 113 der Gemeindrordnung), vergestalt zu, daß dieselben von dem ordnungsmäßigen 
Geschäftsbetriebe der fraglichrn Behorden in gerigurter Weise sichzu überzeugen befugt sind. 
. 
Sowie den Landräthen unter No. 6 des angezogenen F. die Obsorge für Wahrung der 
Landrögrenze des Bezirfs anvertraut ist, so versteht es sich von selbst, daß sic bei Irrungen 
diesseitiger Gemesuden unter sich über ihre Flurgrenzen vermittelnd einzuschreiten haben, 
sobald ihnen Kenntniß davon zugegangen, insbesondere von den Gemeinde-Vorständen An- 
zeige gemacht worden ist, wozu die Letzteren verpflichtet sind, sei es nun, daß die hervortre 
tenden Irrungen blos die Flur= oder die Landesgrenze betreffen. 
8. 14. 
An die Stelle des biöherigen Inslituts der Feuer-Directoren, welches nach No. 11 fn 
Wegfall kommen soll, wird eine Einrichtung dahin getroffen werden, daß von den Landräthen 
in ihren resp. Bezirken an verschledenen Orten Feuerlösch-Directoren werden bestellt werden,
	        
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