Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 440 
deren Thätigkeit nicht bloß auf ihren Wohnort, sondern auch auf benachbarte Orte sich zu 
erstrecken hat. Zugleich wird alsdann weitere Anordnung erfolgen, in welcher Wesse die 
jetzige Ginrichtung mit sogenannten Feuerläufern einer Abänderung zu unterwerfen ist. 
Es werden jevoch diese Feuerlosch-Directoren dem Landrath luntergrordnet bleiben, so 
daß dieser jederzrit die obere Leitung der Löschanstalten übernehmen kann, sobalv er auf dem 
Brandplatze erscheint. 
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« In Ansehung des Schubwesens, No. 14, werden die weiter zu treffenden erforderlichen 
Anordnungen vorbehalten; bis dahin behält es vorläufig bei der jetzigen Einrichtung in der 
Art sein Verbleiben, daß die jeigen Statsonsorke beibehalten werden und der Transport 
der Schüblinge in der bisherigen Weise von den Fürsllichen Instizämtem zu leiten ist. 
8. 16. 
Den Landräthen ist, No. 17, die Vermittelung der Unterbringung Kranker im Land- 
Krankenhause übertragen; insofern aber die Unterbringung eines unheilbaren Kranfen in 
der mit dem Zwangs-Arbeitshause m Verbindung stehenden Versorgungsanstalt für derar- 
tige Kranke In Frage kommt, muß die Sache dem Fürstlichen Ministerium berichtlich vorge- 
legt und von diesem die ausdrückliche Genehmigung dazu eingeholt werden. Eben so steht 
dem lehtern die Beschlußfassing zu, wenn es auf Einlieferung eints dem Gemeinwesen zur 
Last fallenden Arbestsscheuen in das Zwangsarbeitshaus ankommt. 
ö. 17. 
Was das Zunftwesen, Nr. 19., betrifft, so wird außer der den Ortsbehörden schon 
nach den 9§. 23 und 24 des Innungsgesezes vom 30. Jan. 1828 zustehenden Aufsicht 
über die einwandernden Gesellen und der Ausstellung der Arbeits= Erlaubnißscheine rc. den 
Vorflänven derjenigen Gemeinden, in welchen die betreffenden Zünste ihren Sitz haben, 
nicht nur die Revision und Justification der Rechnungen und Verpflichtung der Obermeister 
und Rechnungsführer, sondem auch die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen dem Mei- 
ster und Gesellen, so wie zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrlinge oder dessen Eltern resp. 
Vormunde übertragen, dafern ein Güteversuch bei dem Zunftvorstande vergeblich gewesen 
und der fragliche Fall überhaupt nicht der Justszbehörde zur Untersuchung und Aburtheilung 
zu überweisen sst. 
Alle übrigen Zunftangelegenheiten, welche zeither von der Fürsilichen Regierung be- 
Fhungswelse Fürstlicher Landeshauptmannschaft und den Fürsllichen Justlz= Aemtem als 
Verwalkungsbehörden besorgt worden find, gehören zum Geschäftsfreise der Landrähhe.
	        
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