Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierzehntee Stück vom Jahr 1860.
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# XXTNV. Verordmung,
die Besteucrung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend,
d. d. 1. Juli 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 1c#
Da die Errichtung einer Rübenzucker-Fabrik innerhalb des Fürstenthums be-
vorsteht und deshalb sich nöthig macht, die wegen Besteuerung des im Inlande er-
zeugten Rübenzuckers zwischen den zum Zollvereine gehörigen Staaten neuerlich
vereinbarten Geseßze auch diesseits zu erlassen, so verordnen Wir zur Ausführung
des Art. 2 der bezüglichen Uebereinkunft vom S. Mai 1841 (Gesetz= Sammlung von
diesem Jahre S. 12) hiermit Folgendes:
g. 1.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Höbe der Steuer.
Der aus Runkelrüben oder aus andern zuckerhaltigen Ruͤben erzeugte Roh-
zucker wird mit einer Steuer belegt, deren Hoͤhe je für eine dreijährige, mit dem
l. September beginnende Periode festzusetzen und wenigstens acht Wochen vor An-
fang der Letzteren bekannt zu machen ist.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Ruͤben erhoben und
dabei bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung von Ei-
nem Centner Zucker zwanzig Centner rohe Ruͤben erforderlich sind.
S. 2.
2. Form der Erhebung.
a) Auf den Grund specieller Gewichtoermittelung.
a) In denjenigen Rübenzucker. Fabriken, welche die Rüben im frischen Zustande
verarbeiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die Zerkleinerungs-
Apparate gelangen, durch amtliche Verwiegung ermittelt, zu welchem Behufe in
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung XI17 60