Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 453 
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der zur 
Verarbeitung bestimmten Rüben unrichtig angegeben oder ohne vorgängige Anzeige 
vermehrt worden ist, so kann die Steuerbehörde die specielle Kontrole der betreffen- 
den Fabrik auf Kosten des Inhabers derselben anordnen. 
5. 1. 
3. Von wem und wenn die Steuer zu entrichten ist. 
Zur Entrichtung der Steuer ist der Fabrik-Inhaber verpflichtet. 
Der von der Hebestelle des Bezirks am Schlusse eines jeden Kalendermonats 
festgestellte und dem Steuerpflichtigen bekannt gemachte Gefälle-Betrag muß binnen 
drei Tagen nach Empfang der amtlichen Berechnung eingezahlt werden. Inwie- 
fern hierzu weitere Zahlungsfristen zu bewilligen sind, bleibt der Bestimmung des 
Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, vorbehalten. 
. 5. 
4. Erlaß oder Erstattung der Steuer. 
Ein Erlaß oder eine Zuruͤckzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil waͤh- 
rend oder nach der Fabrikation Materialien oder die daraus bereiteten Fabtikate 
unbrauchbar geworden, oder durch ein zufaͤlliges Ereigniß verloren gegangen sind, 
findet nicht Statt. 
5. 6. 
. 5. Verjährung. 
Bei Erhebung der Rübenzuckersteuer findet sowohlgegen den Sceuerpflichtigen, 
als gegen den Staat, eine einjährige Verjährung in der Art Statt, daß nur binnen 
Jahresfrist, vom Tage der Steuerentrichtung an, ein Anspruch auf Ersaß wegen 
zu viel gezahlter Gefälle angebracht, und daß nur binnen gleicher Frist, von gleichem 
Zeitpunkte an, eine Nachforderung an den Abgabenpflichtigen wegen zu wenig er- 
hobener Steuer geltend gemacht werden darf. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die 
Nachzahlung defraudirter Gefälle leidet diese abgekürzte Verjährungofrist keine An- 
wendung- 
K. 7. 
rl Beschränkungen“ des Betriebs. 
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