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Ausnahmsweise steht ein!] Stimmrecht zu:
1) den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren Bezirke sie Grundstücke
besitzen oder Gewerbe betreiben;
2) denjenigen Personen, welche in einer Gemeinde mehr als einer der drei höchst-
besteuerten Orts-Bürger an direkten Staatsabgaben entrichten, ohne nach
Vorstehendem schon im Besitze des Stimmrechtes zu sein. Ee beschränkt sich
dieses Stimmrecht jedoch nur auf die in der Gemeindeversammlung Statt
findende Berakhung über die Ausschreibung der sie mit betreffenden Gemein-
deleistungen, einschließlich der Erhebungsweise und über deren unmittelbare
Veranlassung, sowie auf die Theilnahme an den Gemeindewahlen.
Art. 55.
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte
1) abwesend ist, ohne sein Orts-Bürgerrecht verloren zu haben, insofern er nicht
zur Ausübung seines Stimmrechtes einen stimmfähigen Orts-Bürger gehörig
bevollmächtigt und dem Gemeindevorstande als ständigen Stellvertreker ange-
eigt hat,
2) öffentliches Almosen, sei es an Geld, Kost oder Wohnung, u. s. w. empfängt,
2) seine über zwei Jahre rückständigen Gemeindeabgaben nicht berichtigt hat.
Krt. 56.
Die Ausübung des Stimmrechtes muß in der Regel in Person bewirkt werden.
Bevollmachtigte sind nur im Falle des vorstehenden Artikels unter 1 und bei Ein-
tritt des nach Art. 53. unter 1 und 2 Statt findenden Stimmrechteszulässig. Auch
in diesen Fällen muß der Bevollmächtigte Ortöbürger und als ständiger Stellver-
treter bezeichnet sein. — Kein Orts-Bürger darf mehr als eine Vollmacht annehmen.
4 Art. 57.
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt, wo nicht ein An-
deres auödrücklich vorgeschrieben ist, (Art. 65. Nr. ö.) durch den Gemeindevorstand
ausschließlich.
Art. 58.
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und Be-
schluß gefaßt werden, so muß, mit Ausnahme eiliger Fälle, die Einladung wenig-
stens einen Tag vorher, unter Angabe des Zweches, der Zeit und des Ortes der
Versammlung in ortsüblicher Weise, durch mündliche Bestellung, öffentlichen An-