Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

454 1850. 
von Mißbraͤuchen und zum Schutze des Steuer-Interesse zu treffenden Anordnungen 
Statt finden. 
5. B. 
U. Vorschriften öber die Erhebung und Kontroltrung der Steuer. 
1. Anmeldung der Betriebsrdume und Geräthe. 
n) Wer, um Zucker aus Röben zu bereiten, eine Fabrik anlegen oder sonst 
Cinrichtungen treffen will, ist verpflichtet, solches der Steuer-Hebestelle, in deren 
Bezirk die Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Be- 
triebs schriftlich anzuzeigen, und der gedachten Behörde spätestens acht Tage vor 
Eintritt dieses letzteren Zeitpuncts eine Nachweisung, nach einem näher vorzuschrei- 
benden Muster, in doppelter Auofertigung einzureichen, worin die Räume zur Auf- 
stellung der Geräthe und zum Betriebe der Zuckerbereitung, einschließlich aller dazu 
gehörigen oder damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen und Opera- 
tionen, die Réume zur Aufbewahrung der Rüben und zur Aufbewahrung der ver- 
schiedenen Fabrikate, ferner die zu benutzenden feststehenden Gerthe, als: die Ap- 
parate zum Waschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Extrahiren und 
Auspressen des Rübensaftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtungen zum 
Kochen, Lautern und Klären des Zuckers u. s. w., ingleichen der in PreuHischen 
Quarten ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und Pfannen, von jedem dieser Ge- 
räthe besonders, genau und vollständig angegeben sein müssen. 
b) Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebs-Raume und der Stel- 
lung der darin befindlichen feststehenden Gerathr, nach der von der Steuerbehörde 
zu gebenden nähern Anleitung, zweifach beigefügt, ein Exemplar, von der Steuer- 
Hebestelle bescheinigt, in dem Fabriklocale aufbewahrk, und die darin bezeichnete 
Stellung der Geräthe so lange unverändert beibehalten werden, als Abänderungen 
nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind. 
P) Nicht minder liegt den Inhabern von Rübenzucker-Fabriken ob, wenn neue 
Geräthe der unter a. bezeichneten Art angeschafft oder die bereit angemeldeten ganz 
oder zum Theil abgeändert werden, vor oder unmittelbar nach dem Empfange der 
Geräthe der Steuer-Hebestelle davon Anzeige zu machen und dieselben nicht ohne 
die von der Letzeren zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
4) Zur Anzeigeinnerhalb der nachsten drei Tage sind dieselben auch verpflichtet, 
wenn bereits angemeldete Geräthe ganz#oder zum Theil, zum Zwecke der Fabrikation, 
in ein anderes Lokal gebracht werden.
	        
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