1850. 455
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2. Bezeichnung und Vermessung der Geräthe.
Die in den Betriebsräumen vorhandenen feststehenden Gerdthe werden nach
der Bestimmung der Steuerbehörde nummerirt, welche, wenn sie dazu Veranlassung
findek, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann.
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quartinhalt muß der
Fabrik. Inhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung geherig
erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedeo
Geräth von der Steuerbehörde bestimmt.
K. 10.
3. Amtliche Bescheinigung darüber.
Die Steuer-Hebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung und
Bezeichnung der Geräthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch solche Be-
scheinigungen, welche in dem Fabriklokale aufbewahrt werden müssen, kann der
Nachweis geführt werden, daß die Gerdthe und die damit vorgenommenen Verän-
derungen vorschriftsmäßig angemeldet worden.
C. 11.
1. Aufsicht der Steuerbehörde.
0) Die angemeldeten Betriebsrumend die darin vorhandenen Geräthe stehen
unter der Aufsicht der Steuerbehörde.
Von derselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben (Reibe= und
Schneide-Maschinen), sowie diejenigen zum Extrahiren oder Auspressen des Rüben=
saftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben nicht Statt findet, auf
angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt werden. Die hierauf abzweckenden Vor-
richtungen werden auf Kosten des Fabrik-Inhabers getroffen.
b) Die Inhaber ven Rübenzucker-Fabriken sind verpflichtet, über ihren ge-
sammten Fabrikationsbetrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrikbücher), aus welchen
die Menge der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabrikate verschiedener Gattung
ersichtlich sein muß, zu führen und solche dem General-Inspector, dessen Amtöge-
hülfen und dem Obercontroleur jederzeit andern Beamten aber nur, wenn dieselben
dazu von dem Gemraal. Inspector besonders beauftragt sind, auf Erfordern vor-
zulegen.