Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 455 
. 9. 
2. Bezeichnung und Vermessung der Geräthe. 
Die in den Betriebsräumen vorhandenen feststehenden Gerdthe werden nach 
der Bestimmung der Steuerbehörde nummerirt, welche, wenn sie dazu Veranlassung 
findek, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann. 
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quartinhalt muß der 
Fabrik. Inhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung geherig 
erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedeo 
Geräth von der Steuerbehörde bestimmt. 
K. 10. 
3. Amtliche Bescheinigung darüber. 
Die Steuer-Hebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung und 
Bezeichnung der Geräthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch solche Be- 
scheinigungen, welche in dem Fabriklokale aufbewahrt werden müssen, kann der 
Nachweis geführt werden, daß die Gerdthe und die damit vorgenommenen Verän- 
derungen vorschriftsmäßig angemeldet worden. 
C. 11. 
1. Aufsicht der Steuerbehörde. 
0) Die angemeldeten Betriebsrumend die darin vorhandenen Geräthe stehen 
unter der Aufsicht der Steuerbehörde. 
Von derselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben (Reibe= und 
Schneide-Maschinen), sowie diejenigen zum Extrahiren oder Auspressen des Rüben= 
saftes für die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben nicht Statt findet, auf 
angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt werden. Die hierauf abzweckenden Vor- 
richtungen werden auf Kosten des Fabrik-Inhabers getroffen. 
b) Die Inhaber ven Rübenzucker-Fabriken sind verpflichtet, über ihren ge- 
sammten Fabrikationsbetrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrikbücher), aus welchen 
die Menge der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabrikate verschiedener Gattung 
ersichtlich sein muß, zu führen und solche dem General-Inspector, dessen Amtöge- 
hülfen und dem Obercontroleur jederzeit andern Beamten aber nur, wenn dieselben 
dazu von dem Gemraal. Inspector besonders beauftragt sind, auf Erfordern vor- 
zulegen.
	        
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