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Nicht minder sollen die, in den §s. 30, 32 und 38 der gedachten Steuer-Ord-
nung enthaltenen Bestimmungen sowohl von den Beamten, wie von den Steuer-
Pklichtigen und zwar mit der Maßgabe beobachtet werden, daß, soweit in diesen Be-
stimmungen von Branntweinbrennern die Rede ist, solche auf Diejenigen zu beziehen
sind, welche Zucker aus Rüben bereiten.
5. 17.
IV. Von den Strasfen und dem Strafverfahren.
A. Strafen
1. Strafe der Steuerdefraudation.
Einer Defraudation macht sich schuldig, wer
1) in dem nach §F. 13 zu überreichenden Verzeichnisse seiner Röbenvorräthe diese
absichtlich zu gering angiebt, oder — Falls nach §. 3 die Entrichtung der
Steuer in fester Summe zugestanden worden ist — die Menge der nach dem
Firations-Vertrage zur Verarbeitung bestimmten Rüben absichtlich zu gering
angiebt, oder ohne vorgängige Anmeldung bei der Steuerbehörde vermehrt;
ferner wer
2) — da wo die Rüben im frischen Zustande verarbeitet werden — verglichen
Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Zerkleine=
rungs-Apparate aufnimmt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden
Operatien unterwirft; endlich wer
9) da wo die Rüben im getrockneten Zustande verarbeitet werden — getrocknete
Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Extractions=
Gefaße bringt oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation un-
terwirft, oder getrocknete Rüben ohne vorgangige Anmeldung bei der Steuer-
behörde in eine Rübenzuckerfabrik einfährt.
Kann in den Fällen unter 2. und 3. der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine
Defraudation nicht habe verüben wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach
Maßgabe des F. 25 oder 26 Stakt.
« g. 18.
) Im ersten Falle.
Die Strafe der Defraudation bestehet in einer, dem vierfachen Betrage der
vorenthaltenen Steuer gleichkommenden Geldbuße, welche jedoch niemals weniger,
als 10 Thlr. = 17 Fl. 30 Kr. betragen foll.
Die vorenthaltene Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten.