Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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jenigen Menge Rüben berechnet, welche während der letzten sechs Monate vor dem 
Tage der Entdeckung, auf dem unbefugter Weise gebrauchten Geräthe hat verar- 
beitet werden können, insofern nicht entweder eine größere Steuerverkürzung er- 
mittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der Berrieb in der angenommenen Aus- 
dehnung nicht Stakt gefunden hat. 
S. 21. 
b. wenn auß#er Gebrauch gesetzte Gerälhe unbesugter Weise benutzt worden. 
Sind Geräthe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, eigen- 
mächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher Voraus- 
setzung, wie am Schlusse des §. 23. die verkürzte Steuer und der Betrag der De- 
fraudationsstrafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche seit der Stunde, 
wo das unbefugter Weise gebrauchte Geräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefun- 
den worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Gercthe hat verarbeitet 
werden können. 
3. Besondere Strafbestimmungen. 
a. Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Gerälhe und der unkerlossenen 
Geräthebezeichnung. 
Wer die Fabrik-Geräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen 
Veränderungen nicht, wie im §. 8. vorgeschrieben ist, anzeigt oder den Rauminhalt 
der Kessel und Pfannen, der Vorschrift des F. 8. zuwider, zu gering angiebr, oder 
die im §. 9. üvorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterläßt, verfällt in eine 
Strafe von 5 bis 20 Thlr. = 8 Fl. 45 Kr. bis 35 Fl., welche bei Wiederholungen 
auf 20 bis 50 Thlr. = 35 Fl. bis 87 Fl. 20 Tr. erhöht wird. 
b Bestrafung 8 . Uebertrelungen. 
Die Uebertretung solcher in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen 
und der in Gemähheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwal- 
tungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer 
Geldbuße von 1 bis 10 Thlr. = 1 Fl. 45 Kr. bis 17 Fl. 30 Kr. geahndet werden. 
g. 27. 
1. Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafe. 
Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht 
beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, welche 
jedoch im ersten Falle die Dauer von einem Jahre, bei dem ersten Rückfalle die
	        
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