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Dauer von zwei Jahren und bei ferneren Rückfällen die Dauer von vier Jahren
nicht übersteigen, dagegen aber im dritten oder in einem ferneren Rückfalle nicht
unter einem halben Jahre betragen soll.
5. Strafbestimmungen.
In Ansehung der Vertretungs-Verbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, der
Konkurrenz anderer Verbrechen, der Bestechung der Steuerbeamten und der Wi-
dersetzlichkeit gegen letztere gelten die Bestimmungen der §#. 35, 37, 28 im ersten
Satze, 39 und 10. des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 21. Decbr. 1833.
F. 29.
8. Strafverfahren.
Hinsichtlich des Verfahrens gegen die Kontravenienten kommen die Vorschrif-
ten des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838 F. 29 bis incl. 60 und hinsichtlich des
Strafontheils der Denuncianten der K. 47. des Branntweinsteuer-Gesetzes vom
Z1. Dechr. 1833 zur Anwendung.
K. 30.
Die durch diese Verordnung für das Vergehen der Defraudation bestimmten
Strafen verjähren in fünf Jahren, bloße Ordnungsstrafen aber in Einem Jahre
seit Verübung des Vergehens oder der Kontravention.
k 31.
Was die Fürstliche unterherrschaft betrifft, so tritt für dieselbe überall da,
wo in diesem Gesetze oder in den darin angezogenen Bestimmungen anderer Gesetze
von den Amtsbefugnissen des General-Inspectors des Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereins die Rede ist, Unser Ministerium, Abtheilung der Finanzen, an
die Stelle des General-Inspectors.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Frankenhausen, den 1. Juli 1850.
(L. S.) Friedrich Güneher, F. z. S.
Röder. C. Schwart.