462 1850.
XXXVI. Verordnung,
betreffend die Zollsätze von ausländischem Zucker und Syrup und den Steuer-
sat von inländischem Rübenzucker für den Zeitraum vom 1. September 1850
bis Ende August 1853, d. d. 1. Juli 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg r.
thun hiermit kund und zu wissen:
In Gemähheit des Art. 7 der Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zoll-
vereins vom 8. Mai 1831 wegen der Besteuerung des Runkelrüben-Juckers (Ges.=
Samml. v. Jahre 1841 Seite 121) und auf den Grund weiterer Verhandlun-
gen unter den Regierungen dieser Staaten verordnen Wir hiermit wie folgt:
8. 1.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1844 (Ges.-Samml. von
demselben Jahre S. 22) hinsichtlich der Zollsätze von ausländischem Zucker und
Spyrup bleiben vom 1. September 1850 bis Ende August 1853 in Kraft.
F. 2.
Wöährend dieses so eben bezeichneten Zeitraums wird die Steuer von inlän-
dischem Rübenzucker mit drei Silbergroschen = 10 Tr. 4 Hllr. vom Zollcentner
der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beige-
drucktem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen .
Frankenhausen, den 1. Juli 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwarg.