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schlag oder Ausruf rc, geschehen. Der Jweck kann besonders in einem Anschlage
angekündigt werden.
Es können Gemeindebußen bis zu zehn Groschen (35 Kr.) für diejenigen ange-
droht und gegen solche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende Entschuldi-
gung auobleiben oder zu spat kommen.
Art. 59
In Gemeinden von mehr alö 1000 Einwohnern darf die Zusammenberufung
nach Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch eine solche Abtheilung in der Regel
nicht weniger als 500 Einwohner umfassen. Die über die Abstimmungsfragen
abgegebenen Seimmen werden in diesem Falle aus den verschiedenen Abtheilungen
zusammengezahlt.
Nrt. 60.
Alle einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegten Fragen müssen
sogefaßt sein, daß ihre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein“ erfolgen muß.
Eine Vortragserstattung über den Gegenstand der Abstimmung muß voraus-
gehen, und eine Berathung darüber ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehrere Mit-
glieder gleichzeitig zum Worte gelassen werden.
Art. 61.
Den Vorsitz in der Versammlung führt derjenige, welcher dieselbe einberufen
hat (Art. 57). Er eroͤffnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt
den Schluß. Er hat das Recht, diejenigen Mitglieder der Versammlung, welche
Stoͤrungen veranlassen, zut Ordnung zu verweisen, oder auch aus der Versamm-
lung entfernen zu lassen; eben so steht ihm in solchen Fällen das Recht zu, die Ver-
sammlung sofort zu schließen. — Wegen Stbrung der Ordnung der Versammlung
dürfen neben den etwa verwirkten gerichtlichen Strafen in jedem Falle von dem
Vorsitzenden Geldbußen bis zu zwei Thalern (3 Fl. 30 Kr.) verfügt werden.
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach den
Gesetzen.
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht (Art. 4 so wählt
die Gemeindeversammlung ihren besonderen Vorsibenden. (Art. 1
Art. 6
Die Gültigkeit eines Enmengeirshlust ist bedingt durch:
1) gehörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversammlung,
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