Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 27 
schlag oder Ausruf rc, geschehen. Der Jweck kann besonders in einem Anschlage 
angekündigt werden. 
Es können Gemeindebußen bis zu zehn Groschen (35 Kr.) für diejenigen ange- 
droht und gegen solche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende Entschuldi- 
gung auobleiben oder zu spat kommen. 
Art. 59 
In Gemeinden von mehr alö 1000 Einwohnern darf die Zusammenberufung 
nach Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch eine solche Abtheilung in der Regel 
nicht weniger als 500 Einwohner umfassen. Die über die Abstimmungsfragen 
abgegebenen Seimmen werden in diesem Falle aus den verschiedenen Abtheilungen 
zusammengezahlt. 
Nrt. 60. 
Alle einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegten Fragen müssen 
sogefaßt sein, daß ihre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein“ erfolgen muß. 
Eine Vortragserstattung über den Gegenstand der Abstimmung muß voraus- 
gehen, und eine Berathung darüber ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehrere Mit- 
glieder gleichzeitig zum Worte gelassen werden. 
Art. 61. 
Den Vorsitz in der Versammlung führt derjenige, welcher dieselbe einberufen 
hat (Art. 57). Er eroͤffnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt 
den Schluß. Er hat das Recht, diejenigen Mitglieder der Versammlung, welche 
Stoͤrungen veranlassen, zut Ordnung zu verweisen, oder auch aus der Versamm- 
lung entfernen zu lassen; eben so steht ihm in solchen Fällen das Recht zu, die Ver- 
sammlung sofort zu schließen. — Wegen Stbrung der Ordnung der Versammlung 
dürfen neben den etwa verwirkten gerichtlichen Strafen in jedem Falle von dem 
Vorsitzenden Geldbußen bis zu zwei Thalern (3 Fl. 30 Kr.) verfügt werden. 
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach den 
Gesetzen. 
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht (Art. 4 so wählt 
die Gemeindeversammlung ihren besonderen Vorsibenden. (Art. 1 
Art. 6 
Die Gültigkeit eines Enmengeirshlust ist bedingt durch: 
1) gehörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversammlung, 
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