Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

468 1850. 
M XXXX. Verordnung, 
die Einführung von Militair-Dienstzeichen betreffend, vom 17. Juli 1850. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 2. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Zur Anerkennung mehrjähriger, treugeleisteter Militair-Dienste haben Wir 
Uns bewogengefunden, ein Dienstzeichen zu stiften und bestimmen hiermit, wie folgt: 
1) Das Dienstzeichen ist eine Auszeichnung für mehrjährige, treugeleistete 
Militair-Dienste. 
2) Es besteht 
für einen Officier nach 20jähriger activer Dienstzeit 
in einem vergoldeten Kreuze, 
für einen Unterofficier nach 25 jähriger activer Dienstzeit 
in einem silbernen Kreuze, 
für einen dergleichen nach 16 ahriger activer Dienstzeit 
in einer silbernen Medaille 
für einen Soldaten nach 9jähriger activer Dienstzeit 
in einer eisernen Medaille 
3) Es wird an einem blauen Bande mit schwarz-gelber Einfassung getragen. 
4) Jeder Militair erhält das Dienstzeichen, sobald bei ihm die Bedingungen 
für dessen Verleihung eingetreten sind, und mit ihm zugleich ein von dem Fürstlichen 
Militair-Commando hierüber auszufertigendes Patent. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 17. Juri 1850. 
(L. 8.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Röder. C. Schwartz. Scheidt. 
 
	        
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