Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Sechzehntro Stüch vom Jahr 1850. 
  
  
XII. Min serial Bekanmtmachung, 
die Unterhaltung der Waagen in den Rübenzucker-Fabriken betreffend, 
vom 12. August 1850. 
Nach s§. 2. der Verordnung vom 1. Juli dieses Jahres, die Besteuerung des 
im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, sind die Besitzer der Rübenzucker- 
Fabriken verpflichtet, die zur amtlichen Ermittelung des Gewichts der Rüben erfor- 
derlichen Waagen nebst Gewichten zu beschaffen und zu unterhalten. 
Dadie Brückenwaagen, deren Anwendung zur Erleichterung des Verwiegungs- 
geschäfte gestattet ist, erfahrungsmäßig durch Unreinigkeiten und Nässe nicht selten 
zur richtigen Verwicgung unbrauchbar! werden „ so si nd die Aussichtobeamten ange- 
wiesen, nicht nut auf di wachen, 
sondern auch, wenn die bemerkten Mängel auf Erfordern nicht sofort beseitigt wer- 
den, die amtliche Verwiegung zu versagen und bis zur Herstellung völlig brauch- 
barer Waagen die zur Verarbeitung der Rüben bestimmten Gerthe durch Verschluß 
außer Gebrauch zu setzen. 
Indem Wir solches nachachtlich bekannt machen, wird zugleich auf die Straf- 
bestimmungen in den Paragraphen 17. und 24. der obenerwahnten Verordnung vom 
1. v. M. wegen Verwendung amtlich nicht verwogener Rüben und wegen eigenmäch- 
tigen Gebrauchs amtlich außer Betrieb gesetzter Geräthe hingewiesen. 
Rudolstadt, den 12. August 1850. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
. Th. Schwartz. 
A. Kech. 
  
Hbürstl. Schw. Mudolst. Gesetsammlung II. 62
	        
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