Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechzehntro Stüch vom Jahr 1850.
XII. Min serial Bekanmtmachung,
die Unterhaltung der Waagen in den Rübenzucker-Fabriken betreffend,
vom 12. August 1850.
Nach s§. 2. der Verordnung vom 1. Juli dieses Jahres, die Besteuerung des
im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, sind die Besitzer der Rübenzucker-
Fabriken verpflichtet, die zur amtlichen Ermittelung des Gewichts der Rüben erfor-
derlichen Waagen nebst Gewichten zu beschaffen und zu unterhalten.
Dadie Brückenwaagen, deren Anwendung zur Erleichterung des Verwiegungs-
geschäfte gestattet ist, erfahrungsmäßig durch Unreinigkeiten und Nässe nicht selten
zur richtigen Verwicgung unbrauchbar! werden „ so si nd die Aussichtobeamten ange-
wiesen, nicht nut auf di wachen,
sondern auch, wenn die bemerkten Mängel auf Erfordern nicht sofort beseitigt wer-
den, die amtliche Verwiegung zu versagen und bis zur Herstellung völlig brauch-
barer Waagen die zur Verarbeitung der Rüben bestimmten Gerthe durch Verschluß
außer Gebrauch zu setzen.
Indem Wir solches nachachtlich bekannt machen, wird zugleich auf die Straf-
bestimmungen in den Paragraphen 17. und 24. der obenerwahnten Verordnung vom
1. v. M. wegen Verwendung amtlich nicht verwogener Rüben und wegen eigenmäch-
tigen Gebrauchs amtlich außer Betrieb gesetzter Geräthe hingewiesen.
Rudolstadt, den 12. August 1850.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
. Th. Schwartz.
A. Kech.
Hbürstl. Schw. Mudolst. Gesetsammlung II. 62