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bewirken. Hat der Kranke kein eigenes Vermögen oder reicht solches zur Un-
terhaltung nicht aus, so sind
2) die nächsten Verwandten, welchen nach Maßgabe der Armen-Verordnung
vom 6. Juni 1795 die Unterstützung des Kranken obliegt, zur beistung des er-
forderlichen Zuschusses verbunden. Sind dergleichen Anverwandte nicht vor-
handen oder befinden sich dieselben wegen Unvermögenheit außer Stande, den
Auswand ganz oder theilweise zu bestreiten, so fällt
3) diese Last der Gemeinde zu, welcher der Kranke angehörk, und die ihn sonst
als einen Hülfsbedürftigen zu verpflegen haben wuͤrde. (Vergl. Art. 16 u. H
der Gemeindeordnung vom 5. April d. J.) Falls auch diese nach genauer
Untersuchung den ganzen Aufwand nicht zu tragen vermag, so tritt
4) die Staatscasse ein.
1.
Was die Verpflegung kranker Dienstboten, Handwerksgesellen und fremder
Armen anbelangt, so verbleibt es in dieser Hinsicht bei demjenigen, was in der Ge-
sinde-Ordnung vom 3. Juni 1822, in den betr. Zunftartikeln resp. im Innungs-
Gesetze J. J. 30. Januar 1828, sowie in der Verordnung vom 9. Januar 1789 (in
Erinnerung gebracht im 31. Stücke des Wochenblattes Jahrg. 1800) bestimmt ist.
Rudolstadt, den 19. August 1850.
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung des Innern.
Scheidt. "
. Obbarius.