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zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt am 24. Juni 1822 und 25. Mai
1833 geschlossenen Staatsverträge für die Zeit, in der die Unterherrschaften
dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine angehören werden, außer Kraft
gesetzt werden. Die drei Regierungen verzichten auf die Dauer der Zuge-
hörigkeit der Fürstlichen Unterherrschaften zum Vereine gegenseitig auf die Aus-
übung aller Rechte, die ihnen nach diesen Verträgen und den Ministerial-
erklärungen dazu vom 17. und 22. November 1841 noch zustehen.
Artikel 4.
Der Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung vor-
gelegt und die Auswechselung der Bestätigungsurkunden baldthunlichst in Berlin
bewirkt werden.
So geschehen Erfurt, den 20. November 1900.
(L. S.) Fehre. (L. S.) Johannes. (L. S.) Slevogt. (L. S.) Giehmann.
(L. S.) v. Borries. (L. S.) Schmidt. (L. S.) Gudde. (L. S.) v. Holleben.
(L. S.) Cammann. (L. S.) BHorn.
Schlußprotokoll.
Geschehen Erfurt, den 20. November 1900.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages wegen des Eintrittes der Schwarz=
burgischen Unterherrschaften in den Thüringischen Zoll= und Steuer-Verein haben
die Bevollmächtigten noch folgende Verabredungen getroffen:
1. Die Fürstlichen Steuerämter in Sondershausen und Frankenhausen
übernehmen für ihren Bezirk bis auf Weiteres die Geschäfte von
Bezirkssteuerämtern in demselben Umfange, wie die übrigen Bezirks-
stenerämter des Thüringischen Vereins.