fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt am 24. Juni 1822 und 25. Mai 
1833 geschlossenen Staatsverträge für die Zeit, in der die Unterherrschaften 
dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine angehören werden, außer Kraft 
gesetzt werden. Die drei Regierungen verzichten auf die Dauer der Zuge- 
hörigkeit der Fürstlichen Unterherrschaften zum Vereine gegenseitig auf die Aus- 
übung aller Rechte, die ihnen nach diesen Verträgen und den Ministerial- 
erklärungen dazu vom 17. und 22. November 1841 noch zustehen. 
Artikel 4. 
Der Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung vor- 
gelegt und die Auswechselung der Bestätigungsurkunden baldthunlichst in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen Erfurt, den 20. November 1900. 
(L. S.) Fehre. (L. S.) Johannes. (L. S.) Slevogt. (L. S.) Giehmann. 
(L. S.) v. Borries. (L. S.) Schmidt. (L. S.) Gudde. (L. S.) v. Holleben. 
(L. S.) Cammann. (L. S.) BHorn. 
  
Schlußprotokoll. 
Geschehen Erfurt, den 20. November 1900. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages wegen des Eintrittes der Schwarz= 
burgischen Unterherrschaften in den Thüringischen Zoll= und Steuer-Verein haben 
die Bevollmächtigten noch folgende Verabredungen getroffen: 
1. Die Fürstlichen Steuerämter in Sondershausen und Frankenhausen 
übernehmen für ihren Bezirk bis auf Weiteres die Geschäfte von 
Bezirkssteuerämtern in demselben Umfange, wie die übrigen Bezirks- 
stenerämter des Thüringischen Vereins.
	        
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