Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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sollten, und zwar dergestalt gestattet, daß sie vor ihm auch in den Processen dienen 
dürfen, die nicht aus ihrer Heimath herrühren. 
K. 2. 
Den Fürstlich Schwarzburg. Rudolstädtischen resp. Sondershäusischen Ad- 
vocaten, welche sich nach der im Eingange angezogenen Uebereinkunft am Sitze des 
Kreisgerichts Sondershausen niederlassen dürfen, wird eine dem billigen Ermessen 
der beiderseitigen Ministerien überlassene Frist gesetzt, binnen welcher sie, wenn sie 
von dem ihnen hiernach eingeräumten Rechte Gebrauch machen wollen, bei Verlust 
desselben ihren Wohnsitz nach Sondershaufen verlegt haben müssen. 
„ (. 3J. 
Finden die beiden Fürstlich Schwärzburgischen Regierungen, daß die nach 
S. 1 zur Praxis bei dem Kreiögerichte berechtigten Advocaten nicht mehr ausreichen 
— seis mit oder ohne Rücksicht auf einen inzwischen etwa erfolgten Abgang; — 
so wird eine Verstärkung ihrer Zahl in dem, durch den mehrerwahnten Vertrag fest- 
geseczten Verhälenisse und zwar so erfolgen, daß die erste, zweite, vierte, fünfte 
und siebente Ernennung von Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischer, die dritte 
und sechste aber von Fürstlich Schwarzburg-Rudolstbtischer Seite bewirkt wird. 
8. 1. 
Die Prüfung dieser Advocaten wird in der für dab betreffende Fürstenthum 
vorgeschriebenen Weise vorgenommen. Sie werden von dem gemeinschaftlichen 
Kreiögerichte in Sonderöhausen perisich 
Fv 5 
Auf dieienigen. Advocaten, welche ausd * hume Sch burg-Rudol, 
stadt stammen und in Folge der gegenwärtigen E nach Sonderchausen 
ihren Wohnsitz berlegen, finden die Bestimmungen Anwendung, welche der Artikel 
11 des Vertrags über rich stlichen App 5 . Gerichtö 
für die Angehörigen disser Behörde getroffen hat. 
. 6. 
Diese Uebereinkunft gilt nur so lange, als nicht in Uebereinstimmung mit der 
Großherzeglich Sächsischen Regierung das Advocatenwesen — sei'e überhauptoder 
auch nur in Bezug auf die gemeinschaftlichen Gerichte — definitiv auf einer andern 
Grundlage geordnet worden sein wird. 
Vorliegende Vereinbarung ist, nachdem dieselbe von Ihren Durchlauchten, 
den Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonderöhausen ge- 
1. 
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