Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
SBwanzigstes Klück vom Jahr 1850.
3 X##n. Ministerial, Vekanntmachung.
Nachdem das im Königlich Würtembergischen Hauptamtébezirke Cannstatt
gelegenezeitherige Nebenzollamt! zu Ludwigsburgals entbehrlich aufgehoben worden
ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ruvolstadt, den 20. Novbr. 1850
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Vbtheillung der Finanzen.
Th. Schwartz.
A. Koch.
M XLVIII. Gesetz,
den Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der Fürstlichen Obrtherrscheft und
des 4. Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürstlichen
Unterherrschast auf das Jahr 1851 betreffend, vom 13. Der. 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u.
urkunden hiermit, daß Wir Uns gncddigst entschlossen haben, den für die Jahre
1842 bis 1850 inel. stattgefundenen Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der
Oberherrschaft und des 4. Theils der terminlichen Contributionen oder Löhnungen
in der Unterherrschaft Unseres Fürstenthums auch für das nächste Jahr 1851 zu
bewilligen.
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen
unterschrift.
So geschehen
Frankenhausen, den 13. Dechr. 1859.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Röder. 6. Schwartz. Scheidt.
Färttlich Schw. Ruodol. Gesetzsomml. XI. 65