1850. 29
gegen den Gemeinderath oder den Gemeindevorstand angebracht und zu-
gleich beantragt worden ist, die Gemeindeversammlung über den Beitritt
zur Beschwerde zu vernehmen; in diesem Falle beruft und leitet der Land-
rath oder ein Beauftragter desselben die Gemeindeversammlung.
6) in Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben, zur Beschlußfassung in
allen denjenigen Fallen, für welche in anderen Gemeinden den Gemeinde=
räthen die Entscheidung übertragen ist (Art. 103);
7) wenn der Gemeinderath und der Gemeindevorstand übereinstimmend die Zu-
sammenberufung für räthlich halten.
Art. 66.
Ueber die in einer Gemeindeversammlung vorgekommenen Verhandlungen,
insbesondere über die Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse, hat der Schrift-
führer der Gemeinde (Ark. 98. 121.) das Wesentliche in einem Protokolle nieder=
zuschreiben und dabei zugleich genau anzugeben, wie den Erfordernissen der Gül-
tigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 6z.) entsprochen worden ist.
Das Protokoll ist von dem Schriftführer, von dem Vorsigenden der Ver-
sammlung und von wenigstens drei Theilnehmern derselben, nachdem es vorher
öffentlich verlesen, und daß dieses geschehen, im Protokolle bemerkt worden ist,
zu unterzeichnen.
B. Von den Gemeindebehörden.
Art. 67
Gemeindebehörden sind: «
1) der Gemeinderath und
2) der Gemeindevorstand.
Gemeinden unter 300 Einwohnern ist gestattet, die Befugnisse und Ob-
liegenheiten des Gemeinderaths für gewisse Gemeindeangelegenheiten der Gemeinde-
versammlung vorzubehalten, oder auch von der Wahl eines Gemeinderathes ganz
abzusehen. Es gilt im letzteren Falle alles das, was für den Gemeinderath vor-
geschrieben ist, für die Gemeindeversammlung (rt. 61).
In diesen Fällen sind Orts-Statuten zu errichten.