Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

30 1850. 
a. Zusammensehung derselben. 
Art. 
Der .—— besteht aus: 
Migl iedern in Gemeinden bis 500 Einwohnern, 
» » „ von 501 — 1000 Einwohnern, 
6 « « « „ 1001 — 1500 „ 
10 „ „ „ „ 1501 — 2000 „ 
12 „ „ » „ 2001 — 3000 » 
14 « « « « Nun-W « 
16 « « « „ 1001 und mehr „ 
Art. 09. 
Der Gemeindevorstand bestehe: 
1) in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern aus einem Bürgermeisteri in Städten 
und einem Schultheißen in Marktflecken und Doͤrfern, und einem Stell- 
vertreter derselben, 
2) in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern aus einem ersten und einem 
zweiten Bürgermeister. 
Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bleibt überlassen, durch Orts- 
Statut eine kollegialische Besetzung des Gemeindevorstandes festzustellen. 
Dem Gemeindevorstande muß ein Rechnungoführer und das erforderliche, 
dem Bedürfnisse der Gemeinde entsprechende Diener-Personal (Art. 99.) bei- 
gegeben werden. 
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern können dem Gemeindevor= 
stande ein oder mehrere Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher (Viertelsmeister, Vier- 
leute) beigegeben werden, deren Zahl der Gemeinderath feststellt. Ob dem Ge- 
meindevorstande ein besonderer Schriftführer beizugeben sei, hängt von dem Be- 
schlusse des Gemeinderathes ab. 
b. Wahl derselben. 
Art. 710. 
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt von der Gemeindeversammlung. 
Art. 71. 
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 54, 55, 56 das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.