30 1850.
a. Zusammensehung derselben.
Art.
Der .—— besteht aus:
Migl iedern in Gemeinden bis 500 Einwohnern,
» » „ von 501 — 1000 Einwohnern,
6 « « « „ 1001 — 1500 „
10 „ „ „ „ 1501 — 2000 „
12 „ „ » „ 2001 — 3000 »
14 « « « « Nun-W «
16 « « « „ 1001 und mehr „
Art. 09.
Der Gemeindevorstand bestehe:
1) in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern aus einem Bürgermeisteri in Städten
und einem Schultheißen in Marktflecken und Doͤrfern, und einem Stell-
vertreter derselben,
2) in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern aus einem ersten und einem
zweiten Bürgermeister.
Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bleibt überlassen, durch Orts-
Statut eine kollegialische Besetzung des Gemeindevorstandes festzustellen.
Dem Gemeindevorstande muß ein Rechnungoführer und das erforderliche,
dem Bedürfnisse der Gemeinde entsprechende Diener-Personal (Art. 99.) bei-
gegeben werden.
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern können dem Gemeindevor=
stande ein oder mehrere Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher (Viertelsmeister, Vier-
leute) beigegeben werden, deren Zahl der Gemeinderath feststellt. Ob dem Ge-
meindevorstande ein besonderer Schriftführer beizugeben sei, hängt von dem Be-
schlusse des Gemeinderathes ab.
b. Wahl derselben.
Art. 710.
Die Wahl der Gemeindebehörden erfolgt von der Gemeindeversammlung.
Art. 71.
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 54, 55, 56 das