Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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auf den Rest derjenigen sechs Jahre gültig, auf welche der Ausgeschiedene ge- 
wählt war. 
Art. 76. 
Der Gemeindevorstand hat den Wahltermin acht Tage vorher durch oͤffent- 
liche Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. Die Vorladung der Wahlberechtigken erfolgt in gleicher Weise, wie 
zu jeder Gemeindeversammlung (Art. 58). Der Gemeindevorstand bestimmt die 
Stunde des Beginnens und des Schlusses der Wahlhandlung. 
Wo eine besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß die 
Wahlhandlung ay dem angesetzten Tage Vermittags in den Stunden von 8 
bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr vorgenommen wird. 
n dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler nach 
As s i3 (Art. 59) vorladen zu lassen. 
Art. 78. 
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. Das 
erste Mitglied des Gemeindevorstandes, führt in solchen den Vorsitz und handhabt 
die Ordnung. 
Dasselbe et aus der 238 zwei bis dcce Mitglieder, welche 
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Art. 79. 
Der Gemeindevorstand eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlversamm- 
lung, verkündige den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des Gemeinde- 
rathes zu wählen sind, hebt die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen hervor 
und fordert die erschienenen, in der Wahlliste vorzumerkenden, Wahler auf, so viele 
Namen auf die an dieselben vertheilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel 
deutlich zu schreiben, als Mitglieder zu wählen sind. 
Art. 80. 
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Wähler persönlich in ein 
aue Gefäß gelegt. Zusendung der Wohlzettel ist unzuldssig. — Abstim- 
ung d ttet, welche ihr Stimmrecht über- 
bamt durch solche (Art. 5,. Nr. 11. 2, Att. z6, Nr. r Art. 56) ausüben können.
	        
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