1850. 33
Es muͤssen zu diesem Zwecke staͤndige Bevollmaͤchtigte aus der Zahl ber stimmfaͤhi-
gen Orts-Buͤrger bestellt und dem Gemeindevorstande angezeigt sein.
rt. 81.
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Per-
sonen nicht zu erkennen sind, sind wirkungölos.
Einzelne Namen nicht waͤhlbarer oder nicht erkennbarer Personen beeinträch-
tigen die Guͤltigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen Namen
nicht. Wahlzettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet
finden, sind zulaͤssig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge lehten zu-
viel geschriebenen Ramen nicht mitgezaͤhlt.
rt. 82.
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen.
Oieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vorsitzende verliest die
abgegebenen Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 78.) verzeich-
nen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden Zetteln.
Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und Protokollführer das Protokoll.
Art. 83.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Seimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. —. Wenn einer von den mit gleichen
Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen will und
kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben
ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte ohne Wei-
teres alos gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere sind, das Loos nur
unter diesen entscheidet.
t. 81.
Das Amt eines Mitgliedes des — s kann nicht ausgeschlagen
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit beson-
dere Gefahr oder für die häuölichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil ent-
stehen werde.
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern,
von Kirchen= und Schul-Dienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen von
denjenigen Orts-Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie ciollen Wahl
Hürsll. Schw. Ruvolst. Gesetzsanmlung IlI.