Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 33 
Es muͤssen zu diesem Zwecke staͤndige Bevollmaͤchtigte aus der Zahl ber stimmfaͤhi- 
gen Orts-Buͤrger bestellt und dem Gemeindevorstande angezeigt sein. 
rt. 81. 
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Per- 
sonen nicht zu erkennen sind, sind wirkungölos. 
Einzelne Namen nicht waͤhlbarer oder nicht erkennbarer Personen beeinträch- 
tigen die Guͤltigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen Namen 
nicht. Wahlzettel, auf welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet 
finden, sind zulaͤssig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge lehten zu- 
viel geschriebenen Ramen nicht mitgezaͤhlt. 
rt. 82. 
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen. 
Oieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vorsitzende verliest die 
abgegebenen Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 78.) verzeich- 
nen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschreibenden Zetteln. 
Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und Protokollführer das Protokoll. 
Art. 83. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Seimmen erhalten haben. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. —. Wenn einer von den mit gleichen 
Stimmen Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund geltend machen will und 
kann, so ist dies vor der Loosziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben 
ausscheidet und entweder der andere mit gleichen Stimmen Gewählte ohne Wei- 
teres alos gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren mehrere sind, das Loos nur 
unter diesen entscheidet. 
t. 81. 
Das Amt eines Mitgliedes des — s kann nicht ausgeschlagen 
werden, sobald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit beson- 
dere Gefahr oder für die häuölichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil ent- 
stehen werde. 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatsdienern, 
von Kirchen= und Schul-Dienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen von 
denjenigen Orts-Bürgern, welche unmittelbar vor der auf sie ciollen Wahl 
Hürsll. Schw. Ruvolst. Gesetzsanmlung IlI.
	        
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