1850. 35
Art. 89.
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverfahren als rechtsbeständig anzusehen
ist, zu vernichten.
Art. 90. .
Die bei der regelmaͤßigen Ergaͤnzung des Gemeinderathes neu gewaͤhlten
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden
Jahres in ihr Amt; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thaͤtigkeit.
bb. Des Gemeindevorstandes.
Krt. 91.
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wahl
auf längere oder auf Lebens-Zeit ist nicht ausgeschlossen. Tritt eine solche ein,
so ist die Bestätigung des Ministeriums erforderlich.
Art. 92.
Wegen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit, sowie wegen des Wahlver-
fahrens, gelten die für die Wahlen zum Gemeinderathe aufgestellten Grundsätze
und Bestimmungen. (rt. 74 — 89.)
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterricht5anstalten konnen nicht gleich-
zeitig das Amt eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur dann
eine auf sie gefallene Wahl zum Gemeindevorstande annehmen und in das Amt
eines solchen eintreten, wenn sie ihr geistliches oder Lehr-Amt niederlegen.
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand wähl-
bar, und es sind eintretenden Falles ihre Stellen bei dem Gemeinderathe durch
außerordentliche Wahlen zu ersetzen.
. Art. 93.
Die Leitung der Wahl des Gemeindevorstandes hat in Gemeinden bis zu
2500 Einwohnern, wenn der Bürgermeister und bezüglich Schultheiß (Art. 69.)
gewählt wird, deren biöheriger Stellvertreter, und wird der Stellvertreter gewählt,
der bisherige Bürgermeister und bezüglich Schultheiß, in stddtilchen Gemeinden
von mehr als 2500 Einwohnern, wenn die Stelle des ersten Bürgermeisters besetzt
werden soll, der zweite Bürgermeister, in den übrigen Fällen aber der erste Böc-
germeister.
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