36 1850.
Art. 91.
An der Wahl des Gemeindevorstandes nehmen alle Stimmberechtigten Theil.
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes und für den Stellvertreter findet
eine besondere Wahlhandlung Statt.
k 95.
Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
(absolute Stimmenmehrheit) erhalten hat.
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit, so
sind diejenigen beiden WahlKandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig erhalten
haben, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die engere
Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute Mehrheit, und
wenn bei dieser zweiten Wahl abermals Stimmengleichheit vorhanden ist, so ent-
scheidet das Loos.
rt. 96.
Die Wahl in den Gemeindevorstand kann nur aus triftigen Gründen abge-
lehnt werden, worüber zunächst der Gemeinderath und dann der Landrath entscheidet.
Art. 97.
Werden dem Gemeindevorstande Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher (Art. 69)
beigegeben, so sind diese ebenfalls durch sämmtliche Stimmberecheigte zu wählen,
jedoch in der Weise, daß, wenn mehrere für verschiedene Bezirke angestellt werden,
jeder Bezirk einen Vorsteher für sich wählt, ohne auf Burger des Bezirkes selbst
beschränkt zu sein. Derjenige ist als gewahlt anzusehen, welcher in der Wahl die
meisten Stimmen erhalten hat (relative Stimmenmehrheit). Die Gemeinde= oder
Bezirks-Vorsteher werden auf sechs Jahre gewählt. — Die Leitung dieser Wahl
hat der Gemeindevorstand. Die Wählbarkeit und Verpflichtung zur Annahme
der Wahl richtet sich nach den Vorschriften in den Art. 71 und 87.
· Art.98.
Den Rechnungsfuͤhrer und Schriftfuͤhrer (Art. 60.) waͤhlt der Gemeinderath
nach absoluter Stimmenmehrheit. Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu,
Vorschldge zur Besetung dieser Stellen zu machen.