1850. 37
Die Wahl erfolgt auf mindestens sechs Jahre. Eine Anstellung auf Lebens-
zeit ist gestattet. Bei der Wohl des Rechnungsführers muß auf hinreichende
Sicherheit gesehen werden.
Art. 90.
Das Diener-Personal (Art. 69.) stellt der Gemeindevorstand nach vorherigem
Benehmen mit dem Gemeinderathe auf Kündigung an. Eine Anstellung auf Le-
benszeit ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinde=
rathes erfolgen.
Art. 100.
Der Rechnungofährer, sowie der Schriftführer und das Diener-Personal,
müssen nicht nothwendig Gemeindeangehörige sein.
Art. 101.
In allen Fällen, auch wenn Beschwerden gegen die Wahl nicht angebracht
sind, müssen die Wahl-Akten dem Landrathe zur Einsicht zugesendet werden. Findet
dieser wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Erfordernissen, sokann er unter
Angabe von Gründen eine neue Wahl vorschreiben. Gegen einen solchen Beschluß
kann innerhalb zehn Tagen Berufung an das Ministerium eingewendet werden.
Gehen dem Landrathe gegen die Persönlichkeit des Gewählten wesentliche Bedenken
bei, so hat er solche dem Ministerium vorzutragen und diesem steht das Recht zu,
dle Bestahtigung der Wahl, unter Angabe der dieofallsigen Gründe, zu versagen und
eine neue Wahl vorzuschreiben.
Art. 102.
Der Gemeindevorstand wird vor seinem Amtöantritte in einer öffentlichen
Sigtzung des Gemeinderathes und, wo ein solcher nicht besteht, in einer zu diesem
Zwecke anberaumten Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides Statt in
Mlicht genommen.
Der Verpflichtungs-Akt wird von dem Landrathe oder von einem Beauf-
tragten desselben vorgenommen.
Der Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das Diener-Personal, wer-
den durch den Gemeindevorstand in einer Sicung des Gemeinderathes, bezüglich
in einer Gemeindeversammlung, verpflichtet.