Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 37 
Die Wahl erfolgt auf mindestens sechs Jahre. Eine Anstellung auf Lebens- 
zeit ist gestattet. Bei der Wohl des Rechnungsführers muß auf hinreichende 
Sicherheit gesehen werden. 
Art. 90. 
Das Diener-Personal (Art. 69.) stellt der Gemeindevorstand nach vorherigem 
Benehmen mit dem Gemeinderathe auf Kündigung an. Eine Anstellung auf Le- 
benszeit ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinde= 
rathes erfolgen. 
Art. 100. 
Der Rechnungofährer, sowie der Schriftführer und das Diener-Personal, 
müssen nicht nothwendig Gemeindeangehörige sein. 
Art. 101. 
In allen Fällen, auch wenn Beschwerden gegen die Wahl nicht angebracht 
sind, müssen die Wahl-Akten dem Landrathe zur Einsicht zugesendet werden. Findet 
dieser wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Erfordernissen, sokann er unter 
Angabe von Gründen eine neue Wahl vorschreiben. Gegen einen solchen Beschluß 
kann innerhalb zehn Tagen Berufung an das Ministerium eingewendet werden. 
Gehen dem Landrathe gegen die Persönlichkeit des Gewählten wesentliche Bedenken 
bei, so hat er solche dem Ministerium vorzutragen und diesem steht das Recht zu, 
dle Bestahtigung der Wahl, unter Angabe der dieofallsigen Gründe, zu versagen und 
eine neue Wahl vorzuschreiben. 
Art. 102. 
Der Gemeindevorstand wird vor seinem Amtöantritte in einer öffentlichen 
Sigtzung des Gemeinderathes und, wo ein solcher nicht besteht, in einer zu diesem 
Zwecke anberaumten Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides Statt in 
Mlicht genommen. 
Der Verpflichtungs-Akt wird von dem Landrathe oder von einem Beauf- 
tragten desselben vorgenommen. 
Der Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das Diener-Personal, wer- 
den durch den Gemeindevorstand in einer Sicung des Gemeinderathes, bezüglich 
in einer Gemeindeversammlung, verpflichtet.
	        
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