Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

38 1850. 
c. Befugnisse und Obliegenh der G indebehörd 
da. Des emeknnereien 
Art. 103. 
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Verpflich- 
tungen. Nach Vorbereitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände durch den 
Gemeindevorstand und nach Vernehmung desselben beschließt der Gemeinderath 
über folgende Angelegenheiten: 
1) Feststellung des jährlichen Einnahme= und Ausgabe-Voranschlags in allen 
Gemeinde-Verwaltungszweigen: 
2) Genehmigung der etwa nöthig werdenden Uebersteigung veranschlagter Aus- 
gabeträgeoder der 2 , ingleichen 
3) Ausföhrung solcher Baulichkeiten, dieim Voranschlage nicht aufgenemmen sind; 
4) Abhoͤrung und Justification der Gemeinderechnungen; 
5) Einführung oder Aenderung von Abgaben und beisungen für die Gemeinde, 
mit Einschluß der Erhebungsweise; 
6) Ankauf oder Veräußerung von Grundstücken „ einschließlich von Gebaͤulich- 
keiten oder Gerechtsamen der Gemeinde 
7) Erwerbung oder Aufgebung von Rechten überhaupt, sowie Eingehung neuer 
Verbindlichkeiten für die Gemeinde, soweit nicht schon bei Feststellung des 
Voranschlags die diesfallsige Befugniß dem Gemeindevorstande eingerdumt 
worden ist, namentlich die Aufnahme von Anleihen für die Gemeinde, Ver- 
pachtung von Gemeindegrundstücken und Gerechtsamen, Erlaß von Ge- 
meinderückständen; 
8) Veränderung der bisherigen Bewirthschaftungöweise des Gemeindegutes; 
9) Einziehung von Gemeindenutzungen, welche bisher den einzelnen Gemeinde- 
mitgliedern lediglich als solchen zufielen, zum Besten der Gemeinde; 
10) Verwilligung von Nutzungérechten am Gemeindegute; 
11) Feststellung der Verkaufspreise für die Nutzungen aus dem Gemeindegute, 
insbesondere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung nicht schon 
bei Genehmigung des Voranschlags##erfolgt ist und soweit der Verkauf nicht 
im Wege des Verstrichs, ohne Vorbehalt der Genehmigung, erfolgt; 
12) Anstellung des Gemeinde-Rechnungsföhrers und Schriftführers, sowie Be- 
stimmung aller Gehaltsbezüge aus Gemeindekassen, Anstellung der Ge- 
meindediener auf Lebenszeit; 
 
	        
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