Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 39 
13) neue Anstalten und Einrichtungen für Gemeindezwecke; 
14) Feststellung ortögesetzlicher Bestimmungen (Art. 14. 170. Nr. 3.) 
15) Prozeßführung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen; 
10) Aufnahme Fremder in den Gemeindeverband, ingleichen die Ertheilung des 
Ehren-Bürgerrechtes; # 
17) geltend gemachte Heimathsansprüche; 
18) Ertheilung der Heirathserlaubniß, wenn über das Recht zur Begründung 
einer Familie Zweifel entstehen (Art. 24. Nr. 1.); 
19) Ablehnung der Wahl zu einem Mitgliede des Gemeindevorstandes oder Ge- 
meinderathes, sowie Austritt aus einem bereite angetretenen Gemeindeamte 
vor Ablauf der Zeit, für welche die Wahl getroffen war; 
20)) Vorstellungen, welche gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes wegen 
verweigerten Aufenthaltes als Schutzgenosse, wegen versagter Aufnahme 
eines Heimathsberechtigten in den Orts-Bürgerverband, wegen Umlegung 
der Gemeindelasten, so wie wegen Verwaltung des Gemeindevermögens an 
den Gemeinderath gelangen. 
Art. 107. 
Dem Gemeinderathe steht das Recht der Beschwerdeführung gegen Gemeinde- 
beamte und Diener zu. Ihm gebührt die Ueberwachung der ganzen Gemeinde= 
verwaltung, zu welchem Behufe er die Befugniß hat, sich durch Einsicht der 
Akten und Rechnungen, oder durch Ernennung von Ausschüssen aus seiner Mitte, 
oder durch Auskunftserbittung von dem Gemeindevorstande, Ueberzeugung über 
die Ausführung seiner Beschlüsse, die gehörige Verwendung der Gemeindeeinnah- 
men und die Einhaltung der festgestellten Voranschláge zu verschaffen. 
« Art. 105. 
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten uͤber alle Gegenstaͤnde ab- 
zugeben, welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt 
werden. 
« Art. 106. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Instruktion ihrer Wähler 
gebunden. 
Art. 107. 
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit
	        
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