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vor der Beschlußfassung hierüber zur Kenneniß der Gemeinde zu bringen und die
zu fassenden Beschlüsse im Entwurfe vorzulegen, damit es jedem Orts-Bürger
moͤglich sei, Erinnerungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist bei dem Gemeinde-
vorstande oder einem dazu besonders Beauftragten einzureichen, welche dann bei
der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen sind.
Art. 108.
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten keine Besoldung, können aber
die Vergütung nothwendiger baarer Auslagen für das Gemeindeamt in Anspruch
nehmen.
bb. Des Gemeindevorstaudes.
rt. 109.
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung; er ist
berufen, für die Bekanntmachung und Ausführung der die Gemeindeverwaltung
betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm vorge-
setzten Behörden, zu sorgen, die unmittelbare Leitung aller Verwaltungsgeschaäfte
zu führen, die Beschlusse des Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung
vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen, die Gemeindeanstalten und Stif-
tungen, sowie das Gemeindevermögen zu verwalten, bezüglich die dazu bestellten
besonderen Beamten zu beaufsichtigen und letztere zu instruiren, die Gemeinde
nach Außen zu vertreten und ihre Nechte zu wahren, mit Behörden und Privat-
Personen im Namen der Gemeinde zu verhandeln, den Schriftenwechsel für die-
selbe zu führen, die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, die Ge-
meindeabgaben nach den Gesetzen oder Beschlüssen zu vertheilen und für deren
executivische Beitreibung zu sorgen.
Die Fassung selbstständiger Beschlüsse steht dem Gemeindevorstande insoweit
zu, als diese zur Ausführung gefaßter Beschlüsse des Gemeinderathes, zur An-
wendung der Gesetze und Orts-Statuten gehören. — Inobesondere verfügt er
die Aufnahme Heimathsberechtigter in den Orto-Bürgerverband (Art. 36), er-
theilt die Heirathserlaubniß, wenn über das Recht zur Begründung einer Fa-
milie kein Zweifel besteht (Art. 22. Nr. 1. a. Art. 103. Nr. 18.), ferkigt die Ge-
nehmigung zum zeitweiligen Aufenthalte für Schutzgenossen aus (Art. 14.) und
vollzieht die Verpflichtung neu eintretender Orts-Bürger (Akz. 41).