1850. 41
Art. 110.
Der Gemeindevorstand hat jedes Jahr, bevor die Pruͤfung des Voran-
schlags der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen voll-
ständigen Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegen-
heiten in öffentlicher Sitzung zu erstatten.
Art. 111.
Das erste Mitglied des Gemeindevorstandes ist Syndikus der Gemeinde,
mit der Befugniß, in Prozessen einen Anwalt anzunehmen. Die Ausfertigung
von Syndikaten ist deshalb nicht mehr erforderlich.
. Art. 112.
Der Gemeindevorstand hat, unter geordneter staatlicher Oberaufsicht, die ge-
sammte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe.,
Handels., Strom= und Wasser-Polizei in der Gemeinde und deren Bezirke zu
handhaben. Die Grenzen zwischen der von dem Gemeindevorstande zu hand-
habenden Ortö-Polizei und der den Staatsbehörden zustehenden allgemeinen
Landes-Polizei sind nach dem zu erlassenden Gesetze zu beurtheilen.
Art. 113.
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die
Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen
dürfen. (Art. 19.) «
114.
Dem Gemeindevorstande steht die Disciplinar-Gewalt über die Unterbeam-
ten und Diener der Gemeinde zu.
Art. 115.
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit Androhung
einer Gemeindebuße bis zu 2 Thalern (3 fl. 30 kr.) aufzugeben und solche gegen
diejenigen, welche der Anordnung nicht nachkommen, auszusprechen.
Im Falle vorliegender Zahlungsunféhigkeit kann von ihm die Strafe in
Arcest oder Handarbeit verwandelt werden, wobei auf 15 Sgr. = 52 kr. ein
Tag Gefängniß oder Handarbeit gerechnet wird.
Art. 116.
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer
dazu ernannten besonderen Kommission.
Fürstl. Schw. Audolst. Gesetzsamml. Xl. 7