Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 41 
Art. 110. 
Der Gemeindevorstand hat jedes Jahr, bevor die Pruͤfung des Voran- 
schlags der Einnahmen und Ausgaben erfolgt, dem Gemeinderathe einen voll- 
ständigen Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegen- 
heiten in öffentlicher Sitzung zu erstatten. 
Art. 111. 
Das erste Mitglied des Gemeindevorstandes ist Syndikus der Gemeinde, 
mit der Befugniß, in Prozessen einen Anwalt anzunehmen. Die Ausfertigung 
von Syndikaten ist deshalb nicht mehr erforderlich. 
. Art. 112. 
Der Gemeindevorstand hat, unter geordneter staatlicher Oberaufsicht, die ge- 
sammte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe., 
Handels., Strom= und Wasser-Polizei in der Gemeinde und deren Bezirke zu 
handhaben. Die Grenzen zwischen der von dem Gemeindevorstande zu hand- 
habenden Ortö-Polizei und der den Staatsbehörden zustehenden allgemeinen 
Landes-Polizei sind nach dem zu erlassenden Gesetze zu beurtheilen. 
Art. 113. 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die 
Staatsbehörden bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen 
dürfen. (Art. 19.) « 
114. 
Dem Gemeindevorstande steht die Disciplinar-Gewalt über die Unterbeam- 
ten und Diener der Gemeinde zu. 
Art. 115. 
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit Androhung 
einer Gemeindebuße bis zu 2 Thalern (3 fl. 30 kr.) aufzugeben und solche gegen 
diejenigen, welche der Anordnung nicht nachkommen, auszusprechen. 
Im Falle vorliegender Zahlungsunféhigkeit kann von ihm die Strafe in 
Arcest oder Handarbeit verwandelt werden, wobei auf 15 Sgr. = 52 kr. ein 
Tag Gefängniß oder Handarbeit gerechnet wird. 
Art. 116. 
Derselbe leitet das Armenwesen, nach Befinden unter Mitwirkung einer 
dazu ernannten besonderen Kommission. 
Fürstl. Schw. Audolst. Gesetzsamml. Xl. 7
	        
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