Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

42 1850. 
Art. 117. 
Dem Gemeindevorstande liegt die besondere Aufsicht auf das Gemeindekasse- 
und Rechnungs-Wesen ob. Er schreibt (autorisirt) die Gemeinde-Rechnungsbe- 
lege zur Zahlung aus, sicht auf pönktliche Legung der Rechnungen und prüft 
in jedem Jahre unter Zuziehung einiger von dem Gemeinderathe dazu bestimm- 
ter Mitglieder desselben mehrmals den Kassehaushalt. 
Art. 118. 
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß ge- 
faßt, welcher nach der Ueberzeugung des Gemeindevorstandes die Befugnisse der- 
selben überschreitet, oder die Verfassung des Staates und die Gesetze verlebt, 
so ist derselbe verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen, hat aber 
alsdann sofort die Entscheidung des Landraths einzuholen, welche längstens 
binnen vier Wochen ertheilt werden rit 
Die Gemeinde= oder Bezirks- Seennen haben dem Gemeindevorstande bei 
Vollziehung der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen 
Gemeindeangelegenheiten, insbesondere bei Verwaltung des Gemeindevermögens 
und der Gemeindeanstalten, nach seiner Anweisung zu unterstützen. 
Art. 120. 
Der Gemeinde-Rechnungsföhrer ist verbunden, dem Gemeindevorstande und 
den etwa beigegebenen Abgeordneten des Gemeinderathes jederzeit auf Verlangen 
die das Rechnungswesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Papiere zur 
Einsicht vorzulegen, sowie sonstige begehrte Auskunft zu erkheilen und die Kasse 
zur Prüfung zu offnen 
Im Uebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instruktionen zur 
Nachachtung. 
Art. 121. 
Der Schriftführer hat die Schrift= und Akten-Führung, sowie die ihm 
sonst überwiesenen Expeditions-Geschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anleitung. 
zu besorgen. Er ist auf die Richtigkeit seiner Riederschriften zu verpflichten. 
rt. 122. 
Bürgermeister, Schultheiß, Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das 
Diener-Personal haben Anspruch auf eine den Verhältnissen der Gemeinde ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.