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Art. 117.
Dem Gemeindevorstande liegt die besondere Aufsicht auf das Gemeindekasse-
und Rechnungs-Wesen ob. Er schreibt (autorisirt) die Gemeinde-Rechnungsbe-
lege zur Zahlung aus, sicht auf pönktliche Legung der Rechnungen und prüft
in jedem Jahre unter Zuziehung einiger von dem Gemeinderathe dazu bestimm-
ter Mitglieder desselben mehrmals den Kassehaushalt.
Art. 118.
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß ge-
faßt, welcher nach der Ueberzeugung des Gemeindevorstandes die Befugnisse der-
selben überschreitet, oder die Verfassung des Staates und die Gesetze verlebt,
so ist derselbe verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen, hat aber
alsdann sofort die Entscheidung des Landraths einzuholen, welche längstens
binnen vier Wochen ertheilt werden rit
Die Gemeinde= oder Bezirks- Seennen haben dem Gemeindevorstande bei
Vollziehung der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen
Gemeindeangelegenheiten, insbesondere bei Verwaltung des Gemeindevermögens
und der Gemeindeanstalten, nach seiner Anweisung zu unterstützen.
Art. 120.
Der Gemeinde-Rechnungsföhrer ist verbunden, dem Gemeindevorstande und
den etwa beigegebenen Abgeordneten des Gemeinderathes jederzeit auf Verlangen
die das Rechnungswesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Papiere zur
Einsicht vorzulegen, sowie sonstige begehrte Auskunft zu erkheilen und die Kasse
zur Prüfung zu offnen
Im Uebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instruktionen zur
Nachachtung.
Art. 121.
Der Schriftführer hat die Schrift= und Akten-Führung, sowie die ihm
sonst überwiesenen Expeditions-Geschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anleitung.
zu besorgen. Er ist auf die Richtigkeit seiner Riederschriften zu verpflichten.
rt. 122.
Bürgermeister, Schultheiß, Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das
Diener-Personal haben Anspruch auf eine den Verhältnissen der Gemeinde ent-