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genstand zusammenberufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen
ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden. Eine fernere Ausnahme findet bei Gegenstän-
den Statt, die durchaus keinen Aufschub leiden.
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen gältigen Beschluß, der in
nachster ordentlicher Sitzung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher
Nichterschienenen vorgelegt wird.
Art. 128.
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche
Abstimmung durch Umlauf (Eirkular) zulässig. Der auf diese Weise gefaßte
Beschluß muß in der nächsten Sitzung bekannt gemacht werden.
Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, die Ausführung eines solchen
Beschlusses zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen.
Art. 129.
Die Beschlüsse werden nach Seimmenmehheit gefaßt. Bei Stimmengleich-
heit muß in einer weiteren Sitzung eine nochmalige Berathung und Abstimmung
erfolgen, und wenn auch hierbei sich Srtimmengleichheit ergiebt, so gilt die Frage
als verneint. Kein Mitglied des Gemeinderakhes darf sich ohne triftige Gründe
seiner Stimme enthalten. Die Entscheidung über die Triftigkeit der Gründe
steht dem Gemeinderathe zu.
Art. 130.
Wer bei einer Angelegenheit Vortheil vder Nachtheil zu erwarten hat,
darf der Verhandlung darüber nicht beiwohnen. Kann wegen dieser Ausschlie-
ßung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so ist, unter eben-
mhiger Ausschlleßung, der angegebenermaßen Betheiligten, die Entscheidung der
Gemeindeversammlung zu überlassen.
t. 131.
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind offentlich, wenn derselbe nicht be-
schließt, aus besonderen Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen.
Der Antrag auf geheime Sitzung kann vom Gemeindevorstande oder von
einem Dritthheile der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes gestellt werden;
die Berathung und Beschlaßfassung hierüber muß in geheimer Sitzung erfolgen.