Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Die Sitzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Vor dem Sitzungs-Lokale oder in demselben ist in der Regel das Verzeichniß 
der zur Berathung vorliegenden Gegenstände anzuschlagen. 
Ark. 132. 
Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte und bestellt für die einzelnen Ge- 
genstände die Referenten. Er leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er hat das Recht, 
jede Person aus dem Sitzungszimmer entfernen zu lassen, welche öffentlich Zei- 
chen des Beifalles oder des Mißfallens giebt, oder sonstige Unruhe verursacht. 
Art. 133. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Etwaige Proto- 
kolle müssen nach vorheriger Verlesung und Genehmigung vor dem Schlusse 
der Sihung mindestens vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden. 
Die Protokoll-Führung wird von einem durch den Gemeinderath gewählten 
Schriftführer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thätigkeit des Gemeindevor= 
standes zur Folge haben müssen, /nPe * alsbald mitzutheilen. 
Dem Gemeinderathe bleibt 4üali21#., „ 8n näheren Bestimmungen des Ge- 
schäftsganges in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen. 
bb. Bei dem Gemeindevorstande. 
Jrt. 135. 
In allen Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus zwei Börgermei- 
stern bestehr, besorgen dieselben alle Geschäfte der Gemeinde gemeinschafelich; doch 
gebührt dem ersten Bürgermeister die Leitung und Vertheilung der einzelnen Ge- 
schäfte, sowie die entscheidende Stimme bei vorkommrnder Meinungsverschiedenhett. 
Dem ersten Bürgermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfteder Gemein- 
deverwaltung im Allgemeinen ob, insbesondere gebührt ihm die Aufsicht über alle 
städtischen Anstalten, über den Kasse= und Rechmungo-Dienst, über die Unterbeam- 
ten und Diener, sowie über die Polizei-Verwaltung, während der zweite Bürger- 
meister vorzugsweise die nächste Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindegüter 
und wirthschaftlichen Anstalten, über die Gemeindewaldungen und deren Kultur.
	        
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