Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle. Der Glaͤubiger ist berechtigt, die Einzie- 
hung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die Ausschreibung und Beitreibung 
von Gemeinveanlagen zum Zwecke der Tilgung seiner Forderung zu verlangen. 
Neu eintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei 
ihrem Eintritte schon vorhandenen Schulden ebenfalls beizutragen verbunden, wo- 
gegen den ausscheidenden Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Abfindung für 
die bei ihrem Austritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt. 
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtun- 
gen, sondern lediglich für einzelne Gemeindeangehörige oder einzelne Klassen der- 
selben gewirkt worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch 
die Gemeinde für die Pflichtigen, bei Prozebfuhrung der Gemeinde für einzelne 
Einwohnerklassen u. s. w., haften nur auf den Betheiligten und sind andere oder 
neu eintretende Gemeindemitglieder nur dann zur Verzinsung und Tilgung dieser 
Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechtonachfolger der Bethei- 
ligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse eingetreten sind. 
Art. 143. 
Unter der Voraussetzung, daß Darlehne rechtsgültig aufgenommen worden 
sind (Art. 103. Nr. 7. 170. Nr. 2.), bedarf es zur Begründung der Forderung 
gegen eine Gemeinde keines Beweises über die Verwendung in ihren Nutzen, sobald 
das Darlehn an den zum Empfange berechtigten Rechnungeführer ausgezahlt 
worden ist. 
b. Von der Vertheilung der Gemeindelasten. 
Art. 14. 
Die Gemeindelasten werden Behufs der Vertheilung in folgende Klassen ein- 
etheilt: 
8 Die erste Klasse umfaßt die Ausgaben fuͤr die Gemeindeverwaltung im All- 
gemeinen, namentlich fuͤt die Gehalte der Gemeindebeamten, fuͤr die Polizeiverwal- 
tung, die Sicherheits= und Gesundheits-Anstalten, die Armenpflege, für Herstellung 
und Unterhaltung der Ortsverbindungswege mit Einschluß der Brücken und Stege. 
(Allgemeine Verwaltungslasten.) Diese Ausgaben werden auf sämmt- 
liche Gemeindeangehörige, so wie auf die Flur= und Schutzgenossen vertheilt, und 
zwar hat diese Vertheilung, wenn zuvörderst eine gleichmäßige Besteuerung aller 
Arten des Einkommens im Fürstenthume eingeführt sein wird, nach Verhaͤltniß
	        
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