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der in der Gemeinde zu entrichtenden directen Steuern stattzufinden; bis zur erfolg-
ten Einfuͤhrung einer solchen gleichmaͤßigen Besteuerung aber ist die Vertheilung
von einer durch den Gemeinderath zu ernennenden Commission nach Maßgabe
einer von ihr zu bewirkenden Abschaͤtzung des Grundbesitzes, der Gewerbs= und
Vermögenoverhältnisse sämmtlicher Contribuenten vorzunehmen.
Die zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeindevermögens erforderlichen
Kosten gehören mit hierher, wenn dasselbe zu Zwecken der allgemeinen Verwaltung
bestimme ist oder dessen Abwurf hierzu verwendet wird. Wenn jedoch einzelne Ge-
meindeglieder oder einzelne Klassen derselben, oder die Ortsbewohner allein Ge-
meindevermögen im Genusse haben oder Vorkheil daraus ziehen, so haben diese
Berechtigten die fraglichen Kosten nach Verhältniß des Genusses oder Vortheils
zu tragen.
Art. 145.
Die zweite Klasse begreift die Ausgaben für Einrichtungen, welche nur
dem Orte selbst und seinen Bewohnern nützen können, namentlich für Straßen,
Brücken und Stege im Orte selbst, für öffentliche Brunnen und Wasserleitungen
für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Feuerlöschanstalten 2c., ferner für
Dienstverrichkungen, welche nur im Interesse des Ortes liegen, z. B. für besondere
Wachtdienste im Orte r. (Ortslasten.)
Diese UAusgaben werden nach Einführung einer, alle Arten des Einkommens
gleichmäßig treffenden, Besteuerung auf die Ortsbewohner nach Verhältniß ihrer in
der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern und auf die Flurgenossen,
jedoch auf diese nur nach Verhältniß ihres im Orte selbst gelegenen Grundbesites,
vertheilt. Bis zur Einführung einer solchen Besteuerung aber hat die Vertheilung
durch eine von dem Gemeinderathe zu ernennende Commission in der im Art. 144.
ndher beschriebenen Weise zu erfolgen.
Art. 146.
Die dritte Klasse erstreckt sich auf Ausgaben, welche zunächst und haupt-
sächlich den Nutzen der Besitzer von im Gemeindebezirke liegenden Grundstücken an
UAeckern, Wiesen, Waldungen 2c. bezwecken. Zu denselben gehören unter andern
die Kosten zur Herstellung und Unterhaltung der Feldwege mit dazu gehörigen
Brücken und Stegen, der Markungsgrenzen, Entwässerungöanstalten, Abzugs-
gräben rc., für Flurschützen 2c. (Markungslasten.)
Fürsll. Schw. Nutolsl. Gesehsammlung Xl. 8