Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 49 
der in der Gemeinde zu entrichtenden directen Steuern stattzufinden; bis zur erfolg- 
ten Einfuͤhrung einer solchen gleichmaͤßigen Besteuerung aber ist die Vertheilung 
von einer durch den Gemeinderath zu ernennenden Commission nach Maßgabe 
einer von ihr zu bewirkenden Abschaͤtzung des Grundbesitzes, der Gewerbs= und 
Vermögenoverhältnisse sämmtlicher Contribuenten vorzunehmen. 
Die zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeindevermögens erforderlichen 
Kosten gehören mit hierher, wenn dasselbe zu Zwecken der allgemeinen Verwaltung 
bestimme ist oder dessen Abwurf hierzu verwendet wird. Wenn jedoch einzelne Ge- 
meindeglieder oder einzelne Klassen derselben, oder die Ortsbewohner allein Ge- 
meindevermögen im Genusse haben oder Vorkheil daraus ziehen, so haben diese 
Berechtigten die fraglichen Kosten nach Verhältniß des Genusses oder Vortheils 
zu tragen. 
Art. 145. 
Die zweite Klasse begreift die Ausgaben für Einrichtungen, welche nur 
dem Orte selbst und seinen Bewohnern nützen können, namentlich für Straßen, 
Brücken und Stege im Orte selbst, für öffentliche Brunnen und Wasserleitungen 
für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Feuerlöschanstalten 2c., ferner für 
Dienstverrichkungen, welche nur im Interesse des Ortes liegen, z. B. für besondere 
Wachtdienste im Orte r. (Ortslasten.) 
Diese UAusgaben werden nach Einführung einer, alle Arten des Einkommens 
gleichmäßig treffenden, Besteuerung auf die Ortsbewohner nach Verhältniß ihrer in 
der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern und auf die Flurgenossen, 
jedoch auf diese nur nach Verhältniß ihres im Orte selbst gelegenen Grundbesites, 
vertheilt. Bis zur Einführung einer solchen Besteuerung aber hat die Vertheilung 
durch eine von dem Gemeinderathe zu ernennende Commission in der im Art. 144. 
ndher beschriebenen Weise zu erfolgen. 
Art. 146. 
Die dritte Klasse erstreckt sich auf Ausgaben, welche zunächst und haupt- 
sächlich den Nutzen der Besitzer von im Gemeindebezirke liegenden Grundstücken an 
UAeckern, Wiesen, Waldungen 2c. bezwecken. Zu denselben gehören unter andern 
die Kosten zur Herstellung und Unterhaltung der Feldwege mit dazu gehörigen 
Brücken und Stegen, der Markungsgrenzen, Entwässerungöanstalten, Abzugs- 
gräben rc., für Flurschützen 2c. (Markungslasten.) 
Fürsll. Schw. Nutolsl. Gesehsammlung Xl. 8
	        
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