1850. 53
Ausschrift von Gemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich aus einem Gemeinde-
gute, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich nuthbarer gemacht
worden ist, Ueberschusse, so können solche nur nach Verhältniß der Beiträge zur
Vertheilung kommen.
Art. 154.
Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßig ausgeschrieben worden, sind, nach-
dem die Heberollen acht Tage lang zu Jedermanns Eiysicht aufgelegen haben,
gleich den Staatösteuern exekutivisch beigutreiben.
6) Von den * der Gemelnde-Einnahmen und Ausgaben
d von den Gemeinderechnungen.
Art. 155.
Der Gemeindevorstand entwirft alljährlich Einnahme= und Ausgabe-Vor-
anschläge für das nächstfolgende Kalenderjahr (vom 1. Januar bis 31. Dechr.)
und giebt solche mit den erforderlichen Nachweisungen und Erlduterungen an
den Gemeinderath längstens bis zum ersten November ab
Art. 156.
Der Gemeinderath legt diese Veranschläge an einem öffentlich bekannt zu
machenden Orte mindestens acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus. Jedes
Gemeindemitglied ist berechtigt, schriftliche Erinnerungen hierzu abzugeben, welche
bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen sind.
« Art. 157.
Nach Ablauf dieser Frist schreitet der Gemeinderath zur Prüfung und Fest-
stellung, welche bis zum 15. December beendigt sein muß.
Art. 158.
Die festgestellten Voranschläge hat sich der Gemeindevorstand zur genauen
Richtschnur dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die
Ausgabensätze ungenügend, oder machen sich Ausgaben nothwendig, die nicht
vorgesehen sind, so hat der Gemeindevorstand hierzu die Genehmigung des Ge-
meinderathes zeitig einzuholen.
Art. 159.
Die Rechnungen müssen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungsjahr fol-
genden Jahres von dem Gemeinde-Rechnungsführer mit vollständigen Belegen