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an den Gemeindevorstand abgegeben werden. Dieser unterwirft solche einer
Vorprüfung und ertheilt dazu die nöthig erscheinende Erlduterung, insbesondere
da, wo Abweichungen vom Voranschlage sich ergeben.
Mit diesen Erlduterungen oder mit der Bemerkung, daß der Gemeindevor=
stand nichts hinzuzuseben habe, werden die Rechnungen an den Gemeinderath
abgegeben.
Art. 160.
# Der Gemeinderath legt die Rechnungen an einem öffentlich bekannt zu ma-
chenden Orte zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang aus.
Darauf erfolgt die Revision durch den Gemeinderath, welcher zur Vorbe-
reitung derselben eine Kommission oder einen besonderen Rechnungsverständigen
wählen kann. Die Erinnerungen gehen dem Gemeindevorstande zur Beibringung
der Beantwortung zu, und nach deren Vorlage faßt der Gemeinderath die Be-
schlüsse.
Glaubt der Gemeindevorstand oder der Rechnungsführer, sich bei diesen
Beschlüssen nicht beruhigen zu können, se steht ihm die Berufung an den Land-
. rath zu. Wird gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg betreten, so hat der-
selbe keine aufschiebende Wirkung.
Art. 161.
Nach den Beschlüssen über die Revisions-Erinnerungen, bezüglich nach der
Entscheidung des Landraths, wird die Rechnung abgeschlossen und für richtig
erklärt. Den Abschluß unterzeichnet der Vorsitzende des Gemeinderathes, be-
züglich der Gemeindeversammlung.
Art. 162.
Das Geschäft der Revision und des Abschlusses der Rechnungen muß binnen
drei Monaten von der Zeit an, wo die Rechnungen an den Gemeinderath ab-
gegeben worden sind, beendigt sein.
Dritter Abschnitt.
Von der Oberaufsicht des Staates.
Art. 163.
Das Oberaufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten wird zunächst durch den Landrath ausgeübt.