1850. 55
Art. 164.
Dasselbe erstreckt sich darauf, daß von den Gemeinden und ihren Organen
Ueberschreitungen ihrer Befugnisse zum Nachtheile des Staates oder zur Beein-
trächtigung der staatöbürgerlichen oder Privatrechte Einzelner nicht vorgenom-
men, daß rücksichtlich der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, insbesondere
des Gemeindevermögens und der Orts-Polizei, die Gesetze gehörig befolgt und
bon de Gemeinden die ihnen obliegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt
werden.
Art. 165.
Der Landrath ist diejenige Behörde, welche über alle Beschwerden und Be-
rufungen in Gemeindeangelegenheiten, mögen sie gegen Gemeindebeamte oder
gegen Eneschließungen der Gemeindebehörden oder der Gemeindeversammlung von
Seiten der Betheiligten erhoben werden, die nächste Entscheidung zu ertheilen hat.
Art. 166.
Der Landrath ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Ver-
waltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandhabt, der Haus-
halt ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde überall er-
füllt werden, berechtigt und verpflichtet, Nachweisungen über den Haushalt der
Gemeinden, namentlich über die Einhältung der Schuldentilgungs-Pläne und
der Voranschläge, über Bewirehschaftung der Gemeindewaldungen (Art. 178.)
und der übrigen Gemeindegrundstücke, über die Geschäftsführung der Gemeinde-
vorstände und Gemeinderdehe, sowie über die Erfüllung der Gemeindeobliegen-
heiten, z. B. in Bezug auf die Armenversorgung, zu verlangen.
Es ist ihm deßhalb gestattet, Akten, Voranschläge, Rechnungen und Pro-
tokoll-Bücher einzufordern oder Beauftragte zur Prüfung an Ort und Stelle
zu senden und vorgekommene Gesetzwidrigkeiten und Vernachlässigungen in Er-
örterung zu ziehen.
Art. 167.
Der Landrath darf Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche ihre Pflichten
verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 12 Thalern (21 fl) belegen.
Art. 168.
Wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, sich weigert,
gesetzlich nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu genehmigen, so ist der Land-