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Art. 173.
Die bisherigen Gemeindevorftände haben die Listen der stimmfähigen Bürger anzule-
gen und mmideeses 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht und zur Berichtigung aufgzulegen.
Nach Ablauf dieser Frist und nach ekwa nöthig gewordener Berichrigung der Listen wird die
Wahl der neuen Gemeindevorslaͤnde i in allen Korbnneom und Drfern deögleichen in den-
jenigen Städten, in welchen nach Beschluß der Gemeindeversammlung einzelne oder sämmt-
liche Mitglieder des zestherigen Verwaltungsrathes aus ihren Stellen austreten, nach Inhalt
dieses estbes turd die bisherigen Gemeindevorslände vorgenommen.
Na er Wahl werben die neu gewählten Gemesnde-Vorstände in ihr Amt
eingewiesen, Frnhst darnf die Wahl des Gemeinderathes überall nach den Vorschriften die-
ses Gesetzes vornehmen, sowie die Wahl des Gemeinderathes auch von den zeitherigen städti-
schen Verwaltungöbramten, wo solche nach Art. 171. inihren Aemtern verbleiben, geschieht.
Dieser neugewählte Gemeinderath trikt, und zwar in allen Städten unter Entlassung
der Mitglieder der zeitherigen Berathungsausschüsse, sofort nach brendigter Wahl in Wirk-
samkeit, wird aber wegen der Dauer seines Amtes so angesehen, als hälte er erst mit dem
Anfange des nächsten Jahres angetreten.
Art. 174.
Ueber Ablehnung der Wahl in den Gemeindevorstand oder bemeindenach sowie über
Aufgebung bereits angenommener Gemeindrämter (Art. 84. 85. 90.) hat bis zur Gonsti-
tufrung des Gemeinderaths der tuput e zu entscheiden.
rt. 175.
Geistlichen und Volksschullehrern 1 biejenige Befreiung von den Gemeindelasten,
welche ihnen rücksichtlich ihres Diensteinkonunens bisher zugestanden hat, bis zur vollstän-
digen und definstiven Regulirung der ½* und Schul-Angelegenheiten verbletbben.
Zuvörderstist die Bildung —ies 9 inNnNx wo solche noch nicht bestehen,
nach Vernehnmung der Vetheiligten zu bewi Inõsbesondere sollen überall einzelne Be-
situngen und Güter, welche noch. keiner * — für Gemeinden erklärt, oder
zu Gemeinden vereinigt, oder mit bestehenden verbunden werden.
177.
Für Orte, in welchen eine gewählte Veriretung blsher nicht bestanden hat, und ihrer
besonderen Verhälmisse wegen, auch für jetzt noch nicht zu bilden ist, kann einstweslen ein
Vorsteher von dem Landrathe ernannt werden, der die Verwaltung zu führen und die Orts-
bewohner zu vertreten hat.
Art. 178.
wegen Verwaltung und Beaufsichtigung ver Geminbewaldungen unterm 18.
März . erlassenen gesehlichen Beslsmmungen (Nr. XVIlI. der hirsigen Gesetzsammlung