Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stück vom Jahr 1850.
& VI. Holzpreis-Regulativ
für die Fürstliche Unterherrschaft vom 19. April 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u.
Nachdem für die Oberherrschaft des hiesigen Fürstenthums eine Ermäßigung
der zeitherigen Holzpreise eingetreten ist, eine solche auch für die Fürstl. Unter-
herrschaft sich nöthig macht, so ist unter Zustimmung des getreuen Landtags
nachfolgendes Regulativ festgesetzt worden:
b 1.
Um durch Ermäßigung der Holzpreise in den Staatsforsten wegen der sich
bierdurch nothwendig steigernden Anferderungen an dieselben den Ruin der Forste
nicht herbeizuführen und sie überhaupt im forstmännischen Betrieb zu erhalten,
wird festgesetzt:
1) daß diese Forste hinsichelich der Schlagwirthschaft nachhaltig behandelt
und daher die aurch die Betriebsbehandlung bestimmten Naturaletats eingehalten
werden sollen, und
2) daß die Forstbehörde das Auahalten der verschiedenen Sortimente ledig-
lich nach forstmännischen Grundsätzen zu bewirken hat.
8. 2.
Zu einem ermaͤßigten Preise werden blos Brennhoͤlzer zum eigenen Bedarfe
der inlaͤndischen Hauswirthschaften abgegeben und zwar nach Maßgabe der in
der beiliegenden Tabelle getroffenen Bestimmungen.
g. 3.
So lange und insoweit Gemeinden oder Privaten ihr jährliches Bedürfniß
an Holz aus der eigenen Waldung befriedigen können, werden ihnen aus den
Staateforsten keine Hölzer zu diesem Zwecke um den ermäßigten Preis abgelassen.
Fürsll. Schw. Rudolst. Gestzsamml. XI. 10