Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

se 1850. 
g. 4. 
Der Verkauf aller Commerzialhölzer, zu welchen alle Bau-, Nutz-, Werk- 
und Kohlhölzer, die Dornwellen, Spänhaufen, Buschklötze und diejenigen an- 
brüchigen und faulen Hölzer gehören, welche sich den in dem Tarife angeführten 
Sorten nicht anpassen lassen; sowie auch diejenigen Hölzer, welche außer der 
ordnungsmäßig zum Abtriebe kommenden Hauung geschlagen werden (ck. §. 17.), 
geschieht nach dem Commerzialpreise, welchen die Forstbehörde zu ermitteln und 
festzustellen hat. 
Gemeinden kann nur nach Lissgn der einzelnen Staatsangehörigen 
Holz zu Errichtung von Magazinen abgegeben werden. Dieses Holz wird zwar 
auch zu dem ermaäßigten Preise abgegeben, die Gemeinden müssen es aber auf 
eigene Rechnung nehmen, für die Bezahlung zur festgesetzten Zeit einstehen und 
dürfen es nur an bolzbedürftige Staatsangehörige in kleinen Quantitäten ab- 
geben. Entschuldigungen, wie z. B. die, daß die Gelder noch nicht eingezahlt 
worden 2c., finden nicht statt. Wenn von Staatswegen Magazine eingerichtet 
werden, so muß das aus diesen an Arme abzugebende Holz ebenfalls nur zu 
dem ermäßigten Preise und höchstens unter Zurechnung des Fuhrlohns geschehen. 
F 6. 
Einem jeden Staatsangehörigen sowohl, wie den Gemeinden der Fürstl. 
Unterherrschaft wird hinsichtlich aller aus den Staatsforsten erhaltenen Hölzer, 
der Brennhölzer sowohl, wie der Commerziolhölzer, ein Credit verwilligt und 
zwar denjenigen, welche das Holz im Frühjahre erhalten haben, bis spätestens 
zu Martini desselben Jahres und denjenigen, welche es im Herbste oder Winter 
erhalten haben, bis längstens den 1. Juni des darauf folgenden Jahres. Eine 
fernere Creditbewilligung hängt von dem pünktlichen Einhalten des festgesezten 
Termins ab und nur nach Abtragung früherer Reste kann eine neue Anmeldung 
G. 7, 1.) angenommen werden und eine neue Holzabgabe stattfinden, zu welchem 
Ende den Ortsbehörden zeitig ein Reswerzeichniß zugestellt werden muß. 
Damit die Vertheilung der Decimibtr. zweckmäßig geschehen kann und 
damit der verbotswidrigen Verwendung und der Holzverschwendung im Interesse 
des Staats und der Staatsangehörigen möglichst vorgebeugt wird, ist folgende 
Einrichtung getroffen worden:
	        
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