Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person und nicht über 5 Jahre, 
zur Strafe ein, sofern solches bei zu erkennender Strafe des vorigen Rückfalls, 
wie dies jedeömal geschehen soll, angedroht worden ist. 
, g. 13. 
Alle wegen des uͤberwiesenen Holzes etwa zu machenden Ausstellungen müssen 
von dem Cmpfänger sofort bei der Zupostung angebracht werden, da außerdem 
die diesfallsigen späteren Anträge und Beschwerden unberücksichtigt bleiben. Vom 
Augenblick der Ueberweisung an liegt das Holz auf Kosten und Gefahr der Käu- 
fer, indem dafür die Forstkasse eine Garantie nicht übernimmt. Die betreffenden 
Forstofficianten haben jedoch die Aufsicht über diese Holzer bis zum Ende der 
festgesetzten Abfuhrzeit gewissenhaft zu führen. 
-. §.1-I. 
Auch in Bezug auf die Commerzialhoͤlzer tritt der Empfaͤnger der Assigna- 
tion als Käufer ein, sobald er die Assignation angenommen hat, und das Holz 
liegt ebenfalls von der Zeit der Zupostung an auf seine Gefahr. Wenn solche 
Holzer über die festgesetzte Abfuhrzeit hinaus liegen, so steht der Forstbehörde 
das Recht zu, über dieselben nach ihrem Gutdünken anderweit zu disponiren und 
sie auf Kosten und Gefahr des Käufers anderweit zu verkaufen. 
. 15. 
Dem Ermessen der Forstbehörde wird überlassen, für faule oder sonst sehr 
geringe Hölzer noch die gegebene Taxe in einzelnen Fällen herunterzusetzen, sowie 
die Taxe für nicht in dem Tarif aufgeführte Holzsortimente zu bestimmen. 
K. 10. 
Bei allen Höôlzern,, deren Preise nach diesem Reglement ermäßigt sind, ist 
das Macher= und Bringerlohn, lehteres bis zur Stelle, wo das Holz zur Ab- 
postung aufgesetzt wird, in dem festgesegten Preise mit eingerechnet. 
In Füällen, wo das Holz wegen vorliegender Hindernisse nicht so aufgesetzt 
worden ist, daß es sofort aufgeladen und von der Stelle weggefahren werden 
kam, vielmehr noch von dem Käufer eine kleine Entfernung gestürzt oder gebracht 
werden muß, wird kein Bringerlohn vergütet und hat dieses der Kcufer selbst 
zu tragen.
	        
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