Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

66 1850. 
#. 17. 
Zur möglichsten Glelschstellung der Staatsangehörigen hinsichtlich der zu be- 
zahlenden Preise für die Brennhölzer sind diese in Berücksichtigung ihrer Brenn- 
güte auf den Grund der von bewährten Forstmannern gemachten Versuche in 
drei Classen, als harte, mittelharte und weiche Hölzer eingetheilt und wegen 
des Mehraufwandes an Fuhrlohn die Preise für die in den zu entfernt liegenden 
Harzforsten etwas niedriger gestellt worden. 
Zur ersten, die harten Hölzer enthaltenden Klasse gehören: 
die Rothbuche (Mastbuche), 
die Hainbuche, 
der Ahorn und 
die Esche; « 
zur zweiten, die mittelharten Hoͤlzer in sich fassenden Klasse sind gerechnet: 
die Eiche, 
die Birke, 
die Rüster, 
der wilde Birn= und Apfelbaum, 
ver Elsbeerbaum, 
der Kirschbaum und die Eberesche. 
Zur dritten die weichen Hoͤlzer in sich begreifenden Klasse gehören: 
ie Aspe, 
die Linde, 
die Pappel, 
die Weide, 
die Erle, 
die Akazie und 
die Nadelhoͤlzer. 
Diese Classification ist bei allen Sortimenten festgehalten und nur bei den 
Klotzhaufen eine Ausnahme gemacht worden, indem bei diesen blos 2 Classen 
vorkommen, naͤmlich: buchene und eichene. 
Hinsichtlich des Wellholzes wird noch besonders festgesetzt, daß eine jede 
dieser 3 Klassen wieder in Bezug auf ihr Gewicht in ein bis drei Sorten ge- 
bracht werden kann, resp. soll und zwar soll eine Welle (Bund), je nach
	        
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