Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

70 1850. 
X VII. Ausführungs-Verordnung, 
betreffend das unterherrschaftliche Holzpreisregulakiv, d. d. 19. April 1850. 
Zur Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Holzpreiöregulativs 
für die Fürstl. Unterherrschaft wird andurch verordnet wie folgt: 
8. 1. 
Wenn auch die einzelnen Gemeinden der Fürstlichen Unterherrschaft bestimmten 
Forsten nicht zugetheilt werden können, so sollen doch bei jedem Forste die diesem 
zunächst gelegenen Ortschaften so viel als thunlich Berücksichtigung finden und 
erst in entferntere Forste gewiesen werden, wenn der Etat den Anforderungen 
nicht Genüge leisten kann. 6 
K. 2. 
Regelmäßig ist zwar der Brennholzbedarf der Staatsangehörigen in den 
Staatswaldungen vorerst zu berücksichtigen, doch ist der Forstbehörde nachge 
lassen, ausnahmsweise und wenn es die Nothwendigkeit gebietet, auch Brenn- 
holz an Ausländer aber blos zu dem Commeczialpreise abzugeben. 
. 3. 
Die Ortsbehörden sind ermächtigt und verpflichtet, solche Anmeldungen, 
welche über das wirkliche Bedürfniß hinausgehen (cl. §. 7. pos. 2 des Regula- 
tivo) gänzlich zurückzuweisen und zur Strafe sollen solche Privaten nicht 
blos mit dem Mehr= sondern mit der ganzen Anmeldung, folglich auch mit ihrem 
wirklichen Bedarfe bei der Reparkition unberücksichtigt gelassen werden. 
g. 4. 
Bei Bestimmung des Abfuhrtermines (5. 7. pos. 5 des Regulativs) hat die 
Forstbehörde die Bestellzeit der Felder und die durch den Einfluß der Witterung 
etwa unfahrbar gewordenen Wege zu berücksichtigen. 
F. 5. - 
Was die Aufbereitung der Hoͤlzer betrifft, so wird zur naͤhern Erlaͤuterung 
des §F. 11. u. des Regulativs bestimmt, daß alles Stangen= und Astholz unter 
3 Zoll Durchmesser in die Wellen, und von 3 bis 6 Zoll Durchmesser in die
	        
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