Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

Beilage 
zum 13. Stuͤcke des Rudolſtaͤdter Wochenblattes 1850. 
  
Verordnung 
des Fürfll. Ministeriums zu Ausführung des Gesetzes wegen Besteucrung des steuerfreien 
Grunvbesitzes und der Besoldungen vom 22. März 1830. 
  
Zu Aussührung des unter'm 2. Januar d. J. erlassenen Besleuerungsgesetzes wicd hiermit ver¬ 
ordnet wie solgt: 
I. Bon der Grundsteuer. 
F. 1. 
Die Vollzjehung der erlassenen geselichen Bessimmungen wird unter Aussht und Leitung der ober, 
sten Finanzbehörde von den Färstl. Steuerhebestellen (Steuerämkern und Steuerrerepturen) umier Beihülse 
der Ortovorstände sowie unter Zuziehung verpslichteter Taraloren besorgt. 
S. 2. 
Zu Taraloren (5. 7. des Besteuerungsgesetzes) werden für seden Amktobezirk einige oris, und sach¬ 
kundige, unbelheiligte Männer von gulem Ruf und anerlannker Rechtlichkeit von der belreffenden Ober¬ 
behörde ernannt und bei dem ihrem Wohnorte zunächst gelegenen Fücstll. Justizamte verpflichtet, welche 
für ihre Bemühungen aus der Fürsll. Haupllandescasse allhier beziehungsweise der Fürft. Steuercasse 
zu Frankenhausen Tagegelder in einem noch näher sestzusetzenden Belrage beziehen. 
g. 3. 
Bei Verschiedenheit ihrer Ansichten entscheidet die Stimmenmehtheit, bei Verschiedenheit von Sum¬ 
men wird die Durchschnittszahl angenommen. 
8. 4. 
Das Besteucrungsgeschäft wird eingeleilet mit richtiger und vollständiger Verzeichnung derjenigen im 
5. 5 des Gesetzes vom 2. Januar d. J. angegebenen Grundbesitzungen, welche bioher sieuersrri waren. 
S. 5. 
Zu. diesem Zwecke ist jeder Eigenthümer solcher unbesteuerter Gumdslücke oder dessen Vertreier ver¬ 
pflichtet, binnen 4 Wechen von erfolgter Veräffennichung der gegemwärtigen Verordnung an der Sieuer¬ 
hebestelle des Begirke oder dem Ortssteuereinnehmer dieselben anzuzeigen und gleichzeitig die einzelnen Be¬
	        
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