Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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g. 11. 
Kommen sedoch Reckomationen vor, so hat der Reckamant binnen 14 Tagen die Gründe ſeines 
Widepruchs der Steuerhebeslelle nachzuweisen und diese innerhalb 8 Tagen darauf zu entschedden. 
6 Hiergegen sindet Berufung statt, welche binnen 8 Tagen bei der Hebestelle anzubringen und inner¬ 
halb einer gleichen Frist von dieser der beireffenden Oberbehörde berichtlich vorzulegen #. 
S. 12. 
Für Reclamationen, welche gegen die Werthsermittelung gerichtet sind, können zwei anderweile 
Sachverständige emvählt, werden, von welchen den einen die betressende Oberbehöre, den andern der 
Vetheiligte ernennt. Sie sind wie die Taraloren zu verpflichten und gegen ihren Ausspruch findet keine 
weilere Berufung siatt. 
5. 13. 
Die Kosten der Untersuchungen, welche durch ungegründete Neckamationen verursacht worden, sind 
von den Reclamanten zu tragen. · 
5.14. 
Nach Erledigung der Reclamalionen und erfolgter Genehmigung des Besteuerungsverfohrens von 
Seiten der betreffenden Oberbehörde geschieht die Catastrirung der festgestellten Steuerbeträge, gleichzei¬ 
tig werden aber diese Sleuerbeträge vom 1. Januar d. J. an bis zur Zeit der Catastrirung nachträg, 
lich erhoben. « 
II. Von der Besoldungsstener. 
ö. 15. 
Jeder im Skaato,, Kürchen., Hos. oder Gemeindedienste stehende besoldele Beamte ist verpflichtet, 
den mit seiner Dienststelle verbundenen jährlichen Genuß an baarem Gelde, Naturalien Wohnung, Dienst¬ 
hrundstäcken, Accidenzien und Tanliemen binnen 4 Wochen von ersolgter Veröffemlichung der gegenwär= 
ltigen Verordnung an der Stenerhebestelle des Bezirko anzuzeigen. 
8. 16. 6 
Im Fall der gänglichen oder theilweisen Unterlossung dleser Anzeige trilt die in §. 6. der gegen¬ 
wänigen Vrrordnung bestimmte Nachzahlung, bezirhungoweise Sirafe ein. 
S. 17. 
Der Ertrag der Naluralien, Dienstgrundstücke, Accidenzien und Tantiemen ist nach zehnjährigem 
Durchschnitte, der Werth der Dienstwohnungen nach den in den betreffenden Onen zur Zeit üblichen 
Miethpreisen zu berechnen. 
g. 18. 
Die Steuerhebestellen haben die Angaben der Beamten unter Benugung der von den betreffenden 
Rechnungsführern und Omnsvorständen ihnen mitzutheilenden Besoldungoverzeichnisse zu prüfen, allenfall 
sige Zweisel unker Zuziehung der belreffenden Beamten, Rechnungsführer und Ortsvorstände zu beseiti¬
	        
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