Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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gen, wobei ihnen sowie der betressenden Oberbehörde, wenn gegen den richtigen Werihansah von Na¬ 
turalbezügen Bedenken aussloßen sollien, sreigestellt bleibt, durch die wegen der Gnnsteuer bestellten 
Taratoren eine Werthoermittelung eintrelen zu lassen. 
. 8. 19. 
Wegen allenfallſiger Reclamationen gegen dergeſtalt geſchehene Werihsermillelungen lommen die 
in h. 12 — 15 der gegemwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
8. 20. 
Nachdem der Betrag der Besoldungssteuer mit Genehmigung der Oberbehörde sesigestellt worden, 
ist deren Einziehung durch die betreffenden Orssteuereinnehmer vom 1. Jan. d. J. ab zu verfügen. 
Rudolstadt, den 22. März 1850. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
C. Schwartz. 
Albert Roß.
	        
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