Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Dweites Slück vom Jahre 1852.
X II. Ministerial-Bekanntmachung.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird nachstehendes
Negulativ
der General-Post-Direction zu Frankfurt a. M., das Zeitungswesen betreffend.
g. 1.
Die Postanstalt besorgt die Annahme der Praͤnumeration auf die im In- und
Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung, und auf
Verlangen auch die Bestellung an die Pränumeranten.
g. 2. .
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kuͤrzeren Zeitraum als ein
Vierteljahr erfolgen; Abonnements auf kürzere Zeit können nur auonahmsweise in
besonderen Fällen gestattet werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen
zundchst maßgebend. "
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Praͤnumerationstermins an er-
scheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen,
daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhalt.
S. 3.
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten
Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und
zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit nächster Post angezeigt wird, im anderen
Falle aber gegen Ersatz der von dem Verleger beanspruchten Vergütung nach-
zusenden.
g. 4.
Die Postgebühren für die bei dem Vertrieb der Zeitungen und andern periodi-
schen Zeitschriften gewöhnlichen Dienstleistungen betragen:
bürstlich Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XII. 2