1852. 113
K. 18.
Wenn es sich nöthig machen sollte, daß zur Befriedigung von wirklichen Be-
dürfnissen außer der Zeit, wo die Hauungen zum gewöhnlichen Abtriebe kommen,
Hoölzer geschlagen werden müssen, so soll dieses zwar der Forstbehörde nach ihrem
Ermessen nachgelassen bleiben, solche Hölzer können und dürfen aber blos zu dem
Commerzialholzpreise an Staats-Unterthanen abgegeben werden.
FS. 10.
Die durch diese Verordnung bestimmte Tare tritt mit dem Tage der Publica-
tion in Kraft, dergestalt jedoch, daß dieselbe auch rückwärts auf diejenigen Holzer
Anwendung findet, die schon verher, im Laufe des Jahres, unter Hinweisung auf
die bevorstehende Abenderung des Holzpreioregulativo abgegeben sind.
Die ermäßigte Tare gilt bis auf weitere Verordnung, es wird hierbei jedoch
bestimmt, dah dem Fürstl. Ministerium überlassen bleibt, in außerordentlichen Fällen
dieselbe zu verändern.
Mit Publication dieser Verordnung wird das Fürstl. Ministerium die Aus-
führungs-Verordnung, betreffend das unterherrschaftliche Holzpreis-Regulativ
vom 29. April 1850, außer Kraft setzen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel. -
So geschehen
Rudolstadt, den 12. Juli 1852.
(L. S.) Fr. Günther, F. 3. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bambera.