- 1852.
o) für die interne Spedition im Umfang des Fürstlich Thurn und Taxis=
schen Postverwaltungsbezirko, auoschließlich der Hohenzollern'schen Für-
stenthümer, ohne Rücksicht auf die Entfernung und ohne Unterschied
zwischen politischen und nicht-politischen Journalen, 25 Procent des
Preises, den der Verleger der absendenden Postanstalt berechnet;
b) für Zeitschriften, welche aus Ländern außerhalb des unter 1) bezeichneten
Fürstlich Thurn und Tario'schen oseerwaltungbezers bezogen wer-
den, werden, insoweit nicht vertragsmäáßige Bestimmungen
entscheiden, 25 Procent des Ankauföpreises als Postgebühr berechnet;
und eben so werden
e) fuͤr die nach dem Auslande gehenden Zeitungen und Zeitschriften, mägen
dieselben in dem Inlande ihren Ursprung haben, oder bereits aus dem
Auslande bezogen sein, insoweit undinsolange nicht eine Ver-
ständigung mit den fremden Postadministrationen statt-
gefunden hat, 25 Procent des resp. Ankaufopreises als Postgebühr er-
hoben.
d) Die vorstehend unter # biße festgesetzten Gebühren werden auf je 337.
Procent des resp. Verlags= oder Ankaufspreiseo erhöht, wenn eine mehr
als einmal tägliche Versendung staktfindet.
Al Minimaltaxe gilt, insoweit bei Zeitschriften nach und aus fremden Postge-
bieten eine solche nicht vertragomäßig festgeseczt ist, in allen Fällen (n—e) der Satz
von 10 Sgr. oder 36 Kreuzer jährlich, alo Marimalsatz dagegen, unter gleicher
Voraussetzung, der Betrag von 3 Rthlr. = 5 Fl. 15 Kr. für den Jahrgang.
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Fuͤr Regierungs-, Gesetz- und Amtsblaͤtter, ingleichen fuͤr Intelligenz- und
Wochenblaͤtter, insofern diese erstere vertreten, bleibt eine Ermaͤßigung der vorste-
hend festgesetzten Postgebuͤhren vorbehalten.
. 6.
Fur Zeitungen, welche durch ein zum Fürstlichen Postverwaltungsbezirk nicht
gehöriges Ländergebiet transitiren, ist die etwa an die Postanstalt desselben zu ent-
richtende Transitgebühr im Zuschlag zu den vorstehend festgesetzten Speditionsge-
bühren zu erheben.